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„Corona-Schnelltest im Betrieb zählt zur Arbeitszeit“

Prof. Dr. Wedde von der Frankfurt UAS sieht Arbeitgeber und Beschäftigte in der Pflicht / Abklärung schützt vor weiteren COVID-19-Infektionen

Frankfurt am Main, 29. April 2021. Durch die jüngste Ergänzung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sind Arbeitgeber seit dem 22. April 2021 verpflichtet, allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich in ihren Wohnungen arbeiten, zwei kostenlose Schnelltests pro Woche anzubieten. Die Frage, ob die Anwendung dieser Tests zur Arbeitszeit gehört, ist laut dem Arbeitsrechtler Prof. Dr. Peter Wedde von der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS) eindeutig zu beantworten: „Die Verpflichtung, kostenlose Tests zur Verfügung zu stellen, gehört zu den von Arbeitgebern durchzuführenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Und damit gehören natürlich auch die Durchführung dieser Tests durch Beschäftigte und die anschließende Auswertung zur Arbeitszeit.“

Arbeitgeber können sich deshalb nicht auf die Position zurückziehen, dass die Anwendung der Tests „Privatvergnügen“ ist und deshalb vor der Arbeit zu Hause oder in einer unbezahlten Arbeitspause zu erfolgen hat. Wedde: „Wenn Beschäftigte aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Sicherheitskleidung oder Schutzmittel anlegen müssen oder wenn Klinikpersonal vor Arbeitsbeginn Hände und Arme wäscht, desinfiziert und Handschuhe anzieht, gehört das ebenso zur Arbeitszeit wie ein COVID-19-Test, der verpflichtend zur Verfügung gestellt werden muss. Zumal der nur wenig Zeit in Anspruch nimmt. In den 15 Minuten bis zum Vorliegen des Testergebnisses kann ganz normal weitergearbeitet werden.“

Offen lässt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, wie Tests in den Betrieben praktisch durchgeführt werden sollen. Wedde sieht hier große Spielräume. „In kleineren Betrieben wird die Ausgabe von Testsets die Regel sein, die dann in einem geschützten Raum oder zur Not auch im Waschraum angewendet werden können.“ Einzelne größere Betriebe und Unternehmen bieten die Tests in eigenen Testzentren an. Hierzu merkt Wedde an, „dass dort fachlich qualifizierte Personen die Tests durchführen müssen“. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber mit Testzentren „um die Ecke des Betriebs“ kooperieren.

Kritisch wird es, wenn ein Schnelltest positiv ausfällt. Wedde weist darauf hin, dass Beschäftigte in einem solchen Fall nicht weiterarbeiten dürfen. Sie müssen sich stattdessen zur weiteren Abklärung direkt an eine Ärztin oder einen Arzt wenden. Dort wird im Regelfall ein weiterer Test durchgeführt. Auch ein betriebsärztlicher Dienst kann hier weiterhelfen, wenn Beschäftigte das wollen. Eine arbeitsrechtliche Verpflichtung, den Arbeitgeber über ein positives Testergebnis zu informieren, sieht Wedde nicht. Er rät positiv getesteten Beschäftigten aber, Vorgesetzte oder direkte Kolleginnen und Kollegen ins Vertrauen zu ziehen, damit diese sich ebenfalls testen lassen können. „Bestätigt sich der positive Befund aus einem betrieblichen Schnelltest, wird das zuständige Gesundheitsamt im Regelfall auch Arbeitgeber informieren, falls die Gefahr weiterer Ansteckungen im Betrieb besteht“, so Wedde.
Manche Beschäftigte fürchten im Fall eines positiven Testergebnisses arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung und erwägen, besser nichts zu sagen. Das hält Wedde für keine gute Idee: „Wenn tatsächlich eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt und das zuständige Gesundheitsamt Beschäftigte deshalb unter Quarantäne stellt, werden Arbeitgebern die hierfür anfallenden Gehalts- oder Lohnkosten von den zuständigen staatlichen Stellen erstattet. Und bricht die Krankheit aus, handelt es sich um eine ganz normale Arbeitsunfähigkeit. Dann sind Arbeitgeber wie bei anderen Krankheiten auch für maximal sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Ein Kündigungsgrund ist das nicht.“

Weddes Fazit: „Die in Betrieben und Dienststellen zur Verfügung gestellten Schnelltests tragen hoffentlich dazu bei, dass SARS-CoV-2-Infektionen häufiger und früher entdeckt werden. Wer als Arbeitgeber den Zeitverlust durch die Tests beklagt, sollte bedenken, dass jede so entdeckte Infektion davor schützt, dass andere Beschäftigte erkranken. Und das würde schnell sehr viel teurer als die paar Minuten Testzeit.“

Zur Person:
Prof. Dr. Peter Wedde ist Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS). Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehört das individuelle und kollektive Arbeitsrecht sowie Daten- und Beschäftigtendatenschutz. Er ist Herausgeber von juristischen Fachkommentaren zum gesamten Individualarbeitsrecht, zum Betriebsverfassungs- und zum Datenschutzrecht sowie Autor zahlreicher Buch- und Zeitschriftenbeiträge und Onlinepublikationen. Als Referent vertritt er seine Schwerpunktthemen regelmäßig auf Fachkonferenzen und in Praxisforen.

Kontakt

Frankfurt University of Applied Sciences
Fachbereich 2: Informatik und Ingenieurwissenschaften
Prof. Dr. Peter Wedde
Telefon: +49 171 3802499
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