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Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung

Wer bisher ein Visum zur Studienvorbereitung hatte, kann dieses dann in eine Aufenthalts­erlaubnis zum: (a) Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, oder (b) Besuch des Studienkollegs umgewandelt werden.

Eine solche Aufenthaltserlaubnis nach §16b Aufenthaltsgesetz wird jeweils erteilt, wenn Nachweise der entsprechenden Einrichtungen (Sprachschule, Studienkolleg) vorliegen. Können diese bei Ablauf des Visums noch nicht vorgelegt werden, wird von der Ausländer­behörde für die Dauer von 6 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studien­vorbereitung ausgestellt. In dieser Zeit sind dann die entsprechenden Dokumente zu erbringen.

Wichtig zu wissen ist, dass das Gesetz für die Studienvorbereitung insgesamt höchstens zwei Jahre einräumt. Für Studienbewerber, die nach halbjährigem Besuch einer Sprachschule den Aufnahmetest sowie ein Semester am Studienkolleg wiederholen müssen, kann der Aufenthalt beendet sein, bevor das Studium begonnen hat. Da die Ausländerbehörden die 2-Jahres-Frist sehr streng handhaben, können wir Bewerbern, die damit rechnen müssen, ins Studienkolleg zu gehen, nur folgendes raten: Absolvieren Sie so viel wie möglich von der Sprachvorbereitung schon in der Heimat  (z.B. an einem Goethe-Institut). Wenn Sie unsicher sind, ob Sie aufgrund Ihrer Zeugnisse das Studienkolleg besuchen müssen, erkundigen Sie sich danach bitte vor der Einreise beim International Office.

Aufenthaltserlaubnis zum Studium

Aus der Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium, sobald die Einschreibung an der Frankfurt UAS feststeht. Sie erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis nach §16b Aufenthaltsgesetz für ein konkretes Studium. Diesen Studentenaufenthalt bekommen natürlich direkt auch die Studienbewerber erteilt, die sich als Inhaber eines Studentenvisums immatrikuliert haben. Die Aufenthaltserlaubnis enthält Angaben zu Ihrem Studiengang, zu den Arbeitsmöglichkeiten neben dem Studium und im Einzelfall noch weitere Angaben. Sie wird üblicherweise zunächst für zwei Jahre erteilt.

International OfficeID: 9764
letzte Änderung: 12.11.2021