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Was sagt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist das einheitliche zentrale Regelungswerk in Deutschland zur Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind. Seit August 2006 gelten in Deutschland die Regeln des AGG. Damit wurde in Deutschland erstmals ein Gesetz geschaffen, das den Schutz vor Diskriminierung

  • aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft,
  • wegen des Geschlechts (auch Inter*- und Trans*Geschlechtlichkeit),
  • wegen der Religion oder Weltanschauung,
  • wegen einer Behinderung (einschließlich Krankheiten),
  • wegen des Alters oder
  • wegen der sexuellen Identität

durch private Akteur*innen (z. B. Arbeitgeber*innen) umfassend regelt. Das AGG gilt auch für Hochschulen in ihrer Funktion als Arbeitgeberin. Studierende sind über das AGG nur indirekt erfasst über § 2, Abs. 1, 3 und 7. Hochschulen sind aber über §1 und 2 des AGG generell in der Pflicht, für Chancengleichheit zu sorgen.

Im AGG nicht genannt, trotzdem aber als weitere Diskriminierungskategorien in der Diskussion sind soziale Herkunft, nicht-chronische Krankheiten, äußere Erscheinung (Körpergewicht), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und andere. Die Merkmale der sozialen Herkunft,  des Aussehens, sowie der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität sind in der Richtlinie zum respektvollen und fairen Umgang und zum Schutz vor Diskriminierung und Benachteiligung an der Frankfurt University of Applied Sciences bereits aufgenommen.

Weitergehende Informationen zum AGG erhalten Sie durch die Publikationen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, z.B. durch den AGG-Wegweiser: Erläuterungen und Beispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Wichtige rechtliche Grundlagen

Benachteiligung und Diskriminierung von Beschäftigten – 2-Monats-Frist

Sofern es um eine Benachteiligung und Diskriminierung unter Beschäftigten geht, ist zu beachten, dass für rechtliche Schritte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung gilt. Möchten betroffene Beschäftigte die Möglichkeit juristischer Schritte nach dem AGG in Betracht ziehen, müssen die Ansprüche innerhalb dieser Zeit schriftlich bei der Hochschule angemeldet werden. Die Fristwahrung sichert das Recht auf Klage, sie verpflichtet Betroffene aber zu nichts.[1]

Maßregelungsverbot nach § 16 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Arbeitgeber_innen dürfen Beschäftigte, die sich gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und sich auf ihre Rechte nach dem AGG berufen, nicht mit weiteren Nachteilen „bestrafen“. Geschützt sind auch Personen, die betroffene Beschäftigte unterstützen, sowie Zeug_innen.[2]


[1] Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2017): Handbuch „Rechtlicher Diskriminierungsschutz“, 3. Auflage.

[2] Ebd.

Zentrale WebredaktionID: 4499
letzte Änderung: 10.07.2019