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Zweitstudienbewerber/-innen

Bis zu drei Prozent unserer zulassungsbeschränkten Studienplätze werden an Bewerber/-innen vergeben, die die Zulassung für ein Zweitstudium beantragen. Die Regelung für Zweitstudienbewerber/-innen gilt nicht für unsere zulassungsfreien ("offenen") Studiengänge.

Sie gelten als Zweitstudienbewerber/-in, wenn Sie bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Diplom, Bachelor, Staatsexamen oder einer Magisterprüfung abgeschlossen haben und sich nun für ein Bachelorstudium bewerben. Wenn Sie sich um einen Studienplatz in einem Master-Studiengang bewerben, ist dies kein Zweitstudium. Abschlüsse an Verwaltungsfachhochschulen gelten als Erststudium, wenn vor Beginn des Verwaltungsstudiums bereits die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife vorlag; in diesem Fall bewerben Sie sich an der Frankfurt University of Applied Sciences um ein Zweitstudium.

Bewerber/-innen für ein Zweitstudium können sich nur für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben. Hier geht es direkt zum Online-Zulassungsportal.

Fügen Sie Ihrer Bewerbung eine Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums mit ausgewiesener Durchschnittsnote sowie eine formlose, aber ausführliche schriftliche Begründung für Ihr Zweitstudium bei.

Die Messzahl

Die Auswahl der Bewerber/-innen für ein Zweitstudium wird durch eine Messzahl bestimmt. Sie ergibt sich als Summe aus den Punkten für die Gesamtnote des Erststudiums und den Punkten für die Gründe für das Zweitstudium:

Für die Gesamtnote des Erststudiums werden folgende Punkte vergeben:

  • Noten ausgezeichnet bis sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut bis voll befriedigend: 3 Punkte
  • Noten befriedigend: 2 Punkte
  • Noten ausreichend: 1 Punkt
  • Weist der/die Bewerber/in die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nach, wird das Ergebnis dieser Prüfung mit 1 Punkt bewertet.

Entsprechend der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punkte vergeben:

  • Zwingende berufliche Gründe: 9 Punkte
    Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
  • Wissenschaftliche Gründe: 7-11 Punkte
    Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7-11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.
  • Besondere berufliche Gründe: 7 Punkte
    Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt; dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
  • Sonstige berufliche Gründe: 4 Punkte
    Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
  • Keiner der vorgenannten Gründe: 1 Punkt

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand abhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Sollte dieser Umstand auf Sie zutreffen, führen Sie in Ihrer Bewerbung dies bitte kurz aus und legen Sie einen Nachweis für die Familienphase bei (zB. Geburtsurkunde des Kindes). Eine Gewährung eines solchen Zuschlags kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z. B. Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktezuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit und Belastung.

Zentrale WebredaktionID: 5572
letzte Änderung: 06.07.2023