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FAQ zum Nachteilsausgleich an der FRA UAS

Häufige Fragen zum Nachteilsausgleich an der FRA UAS

Nachteilsausgleiche im Studium umfassen Möglichkeiten der Anpassungen von Prüfungsbedingungen (z.B. Fristverlängerungen) und der Studienorganisation (z.B. Studienverlaufsplan), mit dem Ziel, Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen, chronisch-somatischen und/oder psychischen Erkrankungen eine chancengerechte Teilhabe im Studium zu ermöglichen.

Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht beim Vorliegen einer dauerhaften oder länger andauernden (mindestens 6 monatigen) Behinderung, Beeinträchtigung, chronisch-somatischen und/oder psychischen Erkrankung, die sich erschwerend auf das Studium auswirkt und von eine*r Facharzt*ärztin oder approbiertem*r Psychotherapeut*in bescheinigt werden muss.

Ein Grad der Behinderung (GdB) ist keine notwendige Voraussetzung. Umgekehrt begründet ein GdB allein noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Nachteilsausgleich.

Zu allen Anliegen rund um das Antragsverfahren informieren und beraten wir in individuellen Beratungsgesprächen (Terminvereinbarung per Mail).

Kurz: Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend zu machen, benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis, welches sich konkret auf den Nachteilsausgleich bezieht. Umfangreiche Informationen hierzu erhalten Sie in der Beratung. Zudem müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen - in der Regel ein Formular für jede Prüfung, die sie ablegen möchten. Das Attest und die Anträge reichen Sie fristgemäß, je nach Studiengang, direkt beim jeweiligen Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt Ihres Studienganges ein. 
 

Das ärztliche Zeugnis/Attest zur Begründung eines Nachteilsausgleiches muss bestimmte Kriterien erfüllen, über die wir im Beratungsgespräch ausführlich informieren.
Eine einfache Bescheinigung über das Vorliegen einer Diagnose reicht nicht aus. Auch das Vorliegen eines Grades der Behinderung allein reicht in der Regel nicht aus.

Nein, Sie müssen Ihre Diagnose aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht offenlegen. Aus dem Attest muss jedoch hervorgehen wie sich Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung konkret auf das Studium/das Erbringen von Prüfungsleistungen auswirkt.

Nein, die Beantragung und Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleich wird in Ihrem Abschlusszeugnis und/oder der Bachelor-/Master-Urkunde nicht vermerkt.

Der §10 Abs. (4) der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master vom 10.11.2004 besagt: „Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.“

Auf Grund des erhöhten Antragsaufkommens bitten die Prüfungsausschüsse jedoch um die Wahrung der folgenden Einreichungsfristen: 01.11. im Wintersemester und 01.05. im Sommersemester. 

Über Ihre Anträge entscheidet der jeweilige Prüfungssauschuss Ihres Studienganges. Die Genehmigung Ihres Antrages erhalten Sie per Mail. Bei Ablehnung Ihres Antrages werden Sie zusätzlich postalisch informiert. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist entnehmen Sie bitte dem postalischen Ablehnungsschreiben. 
 

Über Ihren Antrag auf Nachteilsausgleich werden die Stellen informiert, die mit der Genehmigung und Umsetzung Ihres Antrags zu tun haben. Dies können Mitarbeitende aus den Prüfungsämtern/Prüfungsausschüssen, Lehrende in den betreffenden Prüfungen und Mitarbeitende der Beratungsstelle (falls Sie Beratung in Anspruch nehmen) sein.

Mythen und Vorurteile zum Nachteilsausgleich

Das ist wohl eine der häufigsten Bedenken, die in der Beratung geäußert werden - oftmals von Studierenden mit „unsichtbarer“ Beeinträchtigungen wie z.B. psychischen  Erkrankungen. Das liegt unter anderem daran, dass die rechtliche Definition von Behinderung viel umfassender als der alltägliche Behinderungsbegriff ist und sich dadurch Studierende mit (unsichtbaren) chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen oftmals nicht angesprochen fühlen. Dazu kommt häufig das Erleben von Gefühlen wie Scham oder die Angst, sich Vorteile zu erschleichen. Diese Unsicherheit basiert nicht zuletzt auf verinnerlichtem Ableismus, also verinnerlichten gesellschaftlichen Vorurteilen gegenüber Menschen mit Behinderung.

Im gemeinsamen Gespräch in der Beratungsstelle für Studierende mit Behinderung, Beeinträchtignug, chronisch-somatischen und/oder psychischen Erkrankungen ist daher die Klärung solcher Bedenken ein wichtiger Teil des Beratungs-Prozesses. 

Nein, Studierende mit Bedarf an einem Nachteilsausgleich werden nicht bevorzugt behandelt. Nachteilsausgleiche sind individuelle und situationsbezogene Maßnahmen, die stets auf ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit überprüft werden, immer auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Studierender. 

Tatsächlich handelt es sich hierbei um ein ableistisches Vorurteil gegenüber Menschen mit Behinderung, das mitunter auch dazu führen kann, dass Studierende sich nicht die Unterstützung holen, die ihnen zusteht.
 

Nein. Die meisten studienerschwerenden Beeinträchtigungen sind für Außenstehende nicht sofort erkennbar - laut der best3-Studie ist nur bei 3 Prozent der Studierenden mit studienerschwerender Beeinträchtigung die Beeinträchtigung bei der ersten Begegnung offensichtlich (DZHW 2021: 24 ff).

Beratungsstelle "Studieren mit Beeinträchtigung"ID: 15659
letzte Änderung: 07.11.2025