Änderungen der AB Bachelor/Master ab Wintersemester 2026/2027
Das Wichtigste auf einen Blick - Informationen für Studierende
Zum 1. Oktober 2026 treten Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen für Bachelor- und Masterstudiengänge (AB Bachelor/Master) in Kraft. Einige Regelungen betreffen direkt Ihre Prüfungsplanung und können Auswirkungen auf Fristen, Prüfungsanmeldungen und Wiederholungen haben.
Damit Sie den Überblick behalten, haben wir nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Form von FAQs zusammengefasst.
1. Bis wann kann ich mich von einer Klausur oder mündlichen Prüfung abmelden?
Was ändert sich?
Die bisherige Möglichkeit, sich bis zum Vortag der Prüfung ohne Angabe von Gründen abzumelden, entfällt.
Ab dem Wintersemester 2026/2027 gilt:
Eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen ist nur noch bis spätestens zum Ende des fünften Kalendertages vor dem Prüfungstermin möglich.
Beispiel
Prüfungstermin: 20.07.
Letzter Zeitpunkt für die Abmeldung: 15.07., 23:59 Uhr
Der Prüfungstag selbst wird nicht mitgezählt.
Was passiert, wenn ich mich nicht rechtzeitig abmelde?
Wenn Sie:
- angemeldet sind
- es versäumen, sich rechtzeitig abzumelden
- die Prüfung nicht antreten
- keinen anerkannten Rücktrittsgrund (z. B. Krankheit mit Attest) nachweisen
wird die Prüfung wegen Nichterscheinens mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet.
Tipp
Prüfen Sie bei Ihren Prüfungsanmeldungen frühzeitig, bis wann Sie sich nach der neuen Regelung ohne Grund abmelden können.
2. Kann ich mich nachträglich noch zu einer Prüfung anmelden?
Grundsätzlich: Nein.
Nach Ablauf des Anmeldezeitraums sind nachträgliche Anmeldungen weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja.
Wenn Sie die Anmeldung aus Gründen versäumt haben, die außerhalb Ihres Verantwortungsbereichs liegen, kann der Prüfungsausschuss eine nachträgliche Zulassung ermöglichen.
Beispiele können sein:
- längere Erkrankung
- technische oder organisatorische Probleme, die Sie nicht zu vertreten haben
- andere außergewöhnliche Umstände
Was muss ich tun?
Sie müssen:
- den Grund schriftlich darlegen
- entsprechende Nachweise beifügen
- den Antrag spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss einreichen
Der Prüfungsausschuss entscheidet dann über die Zulassung.
3. Nachteilsausgleich bei Behinderung, chronischer oder schwerer Erkrankung
Was ist neu?
Die Regelungen zum Nachteilsausgleich werden erstmals in einem eigenen § 14 ausführlich geregelt.
Was ist ein Nachteilsausgleich und wer kann einen solchen beantragen?
Wenn Studierende, die aufgrund einer
- Behinderung
- chronischen Krankheit oder
- schweren Erkrankung
Prüfungen nicht oder nur erschwert unter den in der Prüfungsordnung vorgesehenen zeitlichen oder formalen Bedingungen darstellen können, haben sie die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und wie die Prüfungsbedingungen individuell angepasst werden können, zum Beispiel durch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, besondere Pausenregelungen oder die Nutzung technischer bzw. persönlicher Assistenz.
Welche Fristen gelten?
Der Antrag muss grundsätzlich beim Prüfungsausschuss eingegangen sein:
- im Sommersemester: bis 15.05.
- im Wintersemester: bis 15.11.
Für erstmalige Anträge können Ausnahmen möglich sein.
Was sollte ich beachten?
- Nutzen Sie das hochschuleinheitliche Formular
- Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig
- Lassen Sie sich bei Bedarf beraten
Kontakt
- Prüfungsamt des jeweiligen Fachbereichs
- Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs
- Beratungsstelle für Studierende mit Behinderungen
4. Nachteilsausgleich für schwangere, entbundene oder stillende Studierende
Was ist neu?
Die bisherige Regelung wird erstmals in einem eigenen § 14a zusammengefasst.
An wen kann ich mich wenden?
Da die individuelle Situation sehr unterschiedlich sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.
Kontakt
Dort erhalten Sie Informationen zu:
- Mutterschutz im Studium
- Prüfungen während Schwangerschaft und Stillzeit
- individuellen Unterstützungsmaßnahmen
5. Beurlaubung wegen Elternzeit oder Care-Aufgaben
Welche Möglichkeiten gibt es?
Wenn Sie wegen
- Elternzeit oder
- der Pflege betreuungsbedürftiger Angehöriger
beurlaubt sind, können Erleichterungen möglich sein.
Dazu gehören insbesondere:
- Rücktritt von der bereits begonnenen Prüfungsleistungen
- Verlängerung von Bearbeitungszeiten bei schriftlichen Arbeiten (z. B. Haus- oder Projektarbeiten)
Wer hilft weiter?
Fragen zu Studium mit Kind oder Care-Aufgaben
Fragen zur Beurlaubung
6. Krankheit am Prüfungstag – was muss ich beachten?
Was ändert sich?
Es ist besonders geregelt, wann ein ärztliches Attest ausgestellt sein muss.
Wann muss das Attest ausgestellt sein?
Das ärztliche Attest muss:
- vor dem Prüfungstag
- am Prüfungstag oder
- spätestens am nächsten Tag nach der Prüfung
ausgestellt werden, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Werden spätere Atteste akzeptiert?
Nein.
Atteste, die später ausgestellt werden, können grundsätzlich nicht akzeptiert werden.
Bis wann muss das Attest eingereicht werden?
Das Attest muss unverzüglich beim Prüfungsamt eingehen, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Prüfung.
Besonderheit bei Krankenhausaufenthalten
Eine Krankenhausbescheinigung wird anerkannt, wenn der stationäre Aufenthalt spätestens am Prüfungstag begonnen hat.
Tipp
Verwenden Sie nach Möglichkeit das hochschuleinheitliche Attestformular.
7. Was passiert bei einem Täuschungsverdacht?
Was ändert sich?
Das bisherige Zwischenschritt-Verfahren entfällt.
Bisher konnten Studierende nach einer Mitteilung des Prüfungsamts selbst die Überprüfung durch den Prüfungsausschuss beantragen.
Wie läuft das Verfahren künftig ab?
- Prüfende Person oder Aufsichtsperson meldet den Verdacht an den Prüfungsausschuss
- Der Prüfungsausschuss prüft den Sachverhalt
- Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
- Danach trifft der Prüfungsausschuss eine Entscheidung
Habe ich die Möglichkeit, mich zu äußern?
Ja.
Bevor entschieden wird, gibt Ihnen der Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme und Sie können sich schriftlich oder mündlich äußern.
Der Prüfungsausschuss entscheidet anschließend unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme über das Vorliegen einer Täuschung.
8. Kann ich exmatrikuliert werden, wenn ich lange keine Prüfungen ablege?
Was ändert sich?
Inhaltlich ändert sich nichts Wesentliches.
Die AB Bachelor/Master verweisen nun ausdrücklich auf die bestehende Regelung im Hessischen Hochschulgesetz.
Wann kann eine Exmatrikulation geprüft werden?
Wenn Sie innerhalb von zwei Jahren bzw. vier aufeinanderfolgenden Semestern keinen nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbracht haben.
Was passiert dann?
- Das Prüfungsamt prüft den Sachverhalt
- Sie werden angeschrieben
- Sie können sich dazu äußern
- Anschließend wird eine Entscheidung getroffen
Eine Exmatrikulation erfolgt also nicht automatisch.
9. Was gilt künftig für die einmalige dritte Wiederholung („Joker“)?
Was bleibt?
Auch weiterhin ist pro Studiengang einmalig eine dritte Wiederholung möglich.
Was ist neu?
Neue Antragsfrist
Sie müssen den Antrag künftig innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens stellen.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Das endgültige Nichtbestehen bleibt bestehen.
Eine spätere Beantragung ist nicht möglich.
Wie lange habe ich anschließend Zeit?
Die dritte Wiederholung muss innerhalb von zwei Semestern nach dem Antragssemester abgelegt werden.
Kann die Frist verlängert werden?
Ja.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Frist verlängern.
Übergangsregelung
Wenn Sie Ihre dritte Wiederholung bereits vor dem Wintersemester 2026/2027 beantragt haben, gilt das Wintersemester 2026/2027 als Antragssemester.
Die Prüfung muss dann grundsätzlich spätestens im Wintersemester 2027/2028 abgelegt werden.
Wichtig
Studierende, die die dritte Wiederholung rechtzeitig beantragen, die Prüfung aber innerhalb der Frist von zwei Semestern nicht ablegen, riskieren das endgültige Nichtbestehen.
10. Kann ich eine nicht bestandene Prüfung während eines Auslandssemesters wiederholen?
Grundsätzlich: Nein.
Nicht bestandene Prüfungen müssen normalerweise an der Frankfurt UAS und im eigenen Studiengang wiederholt werden.
Welche Ausnahme gibt es jetzt?
Wenn sich Ihr Studium durch die Wiederholung an der Frankfurt UAS unverhältnismäßig verlängern würde, kann der Prüfungsausschuss eine Ausnahme genehmigen.
Das betrifft insbesondere geplante Auslandssemester.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Vor der Prüfungsleistung im Ausland müssen Sie:
- ein Learning Agreement abschließen
- die Gleichwertigkeit der Leistung nachweisen
- einen begründeten Antrag beim Prüfungsausschuss stellen
Was ist nicht möglich?
Der letztmögliche Prüfungsversuch darf nicht im Ausland abgelegt werden.
Merken Sie sich besonders diese vier Änderungen:
Prüfungsabmeldung nur noch bis fünf Kalendertage vor der Prüfung
Krankheitsatteste müssen spätestens am Tag nach der Prüfung ausgestellt sein
Der Antrag auf die einmalige dritte Wiederholung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens gestellt werden
Verbesserte Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende
Diese Änderungen gelten für alle Studierenden ab dem Wintersemester 2026/2027 und sollten bei Ihrer Prüfungsplanung unbedingt berücksichtigt werden.
Die AB Bachelor/Master finden Sie auf den Seiten der Amtlichen Mitteilungen.
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