Beurlaubung und Teilzeitstudium
Beurlaubung und Teilzeitstudium bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihr Studium an Ihre persönliche Lebenssituation anzupassen.
Informieren Sie sich hier über die geltenden Regelungen, Fristen und Gründe.
Bevor Sie einen Antrag stellen, prüfen Sie bitte, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist für maximal 6 Semester möglich (Ausnahme: Krankheit).
Urlaubssemester gelten als Hochschulsemester, werden aber nicht als Fachsemester (für die Regelstudienzeit) gezählt.
Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nicht möglich (Ausnahme: Krankheit, Mutterschutz/Elternzeit, Kaderzugehörigkeit).
Wie stelle ich einen Antrag auf Beurlaubung?
- Bezahlen Sie Ihren Semesterbeitrag vollständig und fristgerecht (Rückmeldung).
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung über das FranCa-Portal.
Geben Sie an, aus welchem Grund Sie beurlaubt werden möchten und laden Sie alle nötigen Nachweise hoch.
Ohne geeignete Nachweise muss Ihr Antrag auf Beurlaubung abgelehnt werden.
Sie müssen Ihren Antrag spätestens bis zu diesen Fristen stellen:
Zum Wintersemester bis 31.10.
Zum Sommersemester bis 30.04.
Wichtig: Diese Fristen gelten auch für Folgeanträge!
Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
Gründe und Nachweise für ein Urlaubsemester
Benötigte Nachweise: ärztliches Attest über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung
Sie dürfen während der Beurlaubung nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen und keine Prüfungen ablegen. Ausnahme: Sie dürfen Wiederholungsprüfungen ablegen.
Hinweis: Wenn Sie während des Semesters erkranken, dürfen Sie Ihren Antrag auf Beurlaubung auch im Semester stellen. Denken Sie daran, sich von Ihren Prüfungen abzumelden.
Benötigte Nachweise: ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft oder Mutterpass oder die Geburtsurkunde des Kindes oder Bescheinigung über die Adoption.
Sie dürfen pro Kind 6 Semester Elternzeit nehmen. Sie müssen die Elternzeit vor dem 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes nehmen.
Umfangreiche Informationen zum Mutterschutz und zur Elternzeit finden Sie auf der Website des Familienbüros.
Sie dürfen während der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen.
Hinweis: Die Beurlaubungszeiten wegen Mutterschutz und Elternzeit werden nicht auf die maximal mögliche Anzahl von Urlaubssemestern (6 Semester) angerechnet.
Benötigte Nachweise: Anerkennung als Pflegeperson durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (oder ein vergleichbarer Nachweis, falls die pflegebedürftige Person im Ausland lebt)
Sie dürfen während der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen.
Benötigte Nachweise: Praktikumsvertrag
Sie dürfen während der Beurlaubung nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen und keine Prüfungen ablegen. Ausnahme: Sie dürfen Wiederholungsprüfungen ablegen.
Benötigte Nachweise: Nachweis über Art und Dauer des Auslandsaufenthaltes
Sie dürfen während der Beurlaubung nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen und keine Prüfungen ablegen.
Wichtig: Wenn Sie beurlaubt sind, ist es nicht möglich, Leistungen aus dem Ausland an der Frankfurt UAS anerkennen zu lassen.
Wenn Sie beabsichtigen, während Ihres Auslandsaufenthaltes Prüfungen für Ihr Studium abzulegen, sollten Sie nicht beurlaubt sein.
Benötigte Nachweise: Bescheinigung der Hochschule
Sie dürfen während der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen.
Die Beurlaubung ist nur möglich, wenn Sie einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C-Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund angehören.
Benötigte Nachweise: Bescheinigung des Bundessportfachverbands
Sie dürfen während der Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Prüfungen ablegen.
Unbegründete Anträge
In den folgenden Fällen kann leider kein Urlaubssemester genehmigt werden:
- Finanzielle Schwierigkeiten (bitte beachten Sie, dass Sie auch in einem Urlaubssemester den Semesterbeitrag entrichten müssen)
- Schwierige Lebensphase (ohne offizielles Attest)
- Reise in die Heimat (Heimweh, Familienbesuch)
- Pflichtpraktikum als Teil des Studiums
- Prüfungen wie z. B. Führerschein, Sprachkurse
- Hochzeit und Familienfeste
- Visaangelegenheiten (bitte beachten Sie die Hinweise zur verspäteten Einreise)
Teilzeitstudium
Ein Teilzeitstudium ist ausschließlich innerhalb der Regelstudienzeit möglich. Teilzeitsemester gelten als volle Hochschulsemester, werden aber als halbe Fachsemester (für die Regelstudienzeit) gezählt. Es besteht kein Anspruch auf spezielles Lehrmaterial oder Studienzeiten.
Ein Teilzeitstudium ist grundsätzlich nicht möglich, wenn Sie:
- in einem zulassungsbeschränkten Fachsemester eingeschrieben sind.
- in einem weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben sind.
- in mehreren Studiengängen parallel eingeschrieben sind (Doppelstudium).
- bereits mehr Fachsemester als die doppelte Regelstudienzeit in Ihrem Studiengang studiert haben.
In einem Teilzeitsemester dürfen Sie nicht mehr als 50 % der im Vollzeitstudium vorgesehenen ECTS (i. d. R. 15 ECTS) erbringen. Erbringen Sie mehr ECTS, darf die Hochschule die Erlaubnis zum Teilzeitstudium widerrufen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Teilzeit?
- Bezahlen Sie Ihren Semesterbeitrag vollständig und fristgerecht (Rückmeldung).
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Teilzeit über das FranCa-Portal.
Geben Sie an, aus welchem Grund Sie in Teilzeit studieren möchten und laden Sie alle nötigen Nachweise hoch.
Ohne geeignete Nachweise muss Ihr Antrag auf Teilzeitstudium abgelehnt werden.
Sie müssen Ihren Antrag spätestens bis zu diesen Fristen stellen:
Zum Wintersemester bis 31.10.
Zum Sommersemester bis 30.04.
Wichtig: Diese Fristen gelten auch für Folgeanträge!
Eine rückwirkende Genehmigung für ein abgeschlossenes Semester in Teilzeit ist ausgeschlossen.
Gründe und Nachweise für ein Teilzeitstudium
Benötigte Nachweise: gültiger Arbeitsvertrag mit Angabe der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Ein Teilzeitstudium wegen Erwerbstätigkeit ist nur möglich, wenn Sie 14-28 Stundenin der Woche angestellt sind (sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis).
Achtung: Denken Sie daran, dass Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit Teilzeit beantragen dürfen.
Benötigte Nachweise: die Geburtsurkunde des Kindes oder Bescheinigung über die Adoption
Ein Teilzeitstudium ist bis zum 10. Geburtstag Ihres Kindes möglich.
Achtung: Denken Sie daran, dass Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit Teilzeit beantragen dürfen, selbst dann, wenn Ihr Kind noch jünger als 10 Jahre ist.
Benötigte Nachweise: Anerkennung als Pflegeperson durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (oder ein vergleichbarer Nachweis, falls die pflegebedürftige Person im Ausland lebt)
Achtung: Denken Sie daran, dass Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit Teilzeit beantragen dürfen.
Benötigte Nachweise: ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass ein Vollzeitstudium aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Achtung: Denken Sie daran, dass Sie nur innerhalb der Regelstudienzeit Teilzeit beantragen dürfen.
Unbegründete Anträge
- Finanzielle Schwierigkeiten (bitte beachten Sie, dass Sie auch in einem Teilzeitsemester den vollständigen Semesterbeitrag entrichten müssen)
- Erwerbstätigkeit mit weniger als 14 oder mehr als 28 Arbeitsstunden pro Woche
- Beantragung von Sozialleistungen
- Schwierige Lebensphase (ohne offizielles Attest)
- Reise in die Heimat (Heimweh, Familienbesuch)
- Pflichtpraktikum als Teil des Studiums
- Prüfungen wie z. B. Führerschein, Sprachkurse
- Hochzeit und Familienfeste
FAQ zu Beurlaubung und Teilzeit
Sie müssen Ihren Antrag auf Beurlaubung oder Teilzeit bis zum Beginn des aktuellen Semesters stellen.
Eine rückwirkende Genehmigung nach Abschluss des Semesters ist nicht möglich.
Sie können den Antrag immer nur für 1 Semester stellen. Wenn Sie über mehrere Semester Beurlaubung oder Teilzeit beantragen wollen, müssen Sie den Antrag jedes Semester neu stellen.
Der Antrag wird jedes Semester anhand der aktuell gültigen Regelungen neu geprüft.
Wichtig: Ihr Antrag wird erst bearbeitet, wenn Sie den Semesterbeitrag bezahlt haben.
Nein, Sie müssen den Semesterbeitrag vollständig entrichten.
Wenn Sie beurlaubt sind, dürfen Sie bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn einen Antrag auf Erstattung der Kosten für das Deutschlandticket stellen.
Informieren Sie sich hierzu auf der Webseite des AStA
In einem Urlaubssemester/Teilzeitsemester ist es i. d. R. nicht möglich, BAföG zu erhalten.
Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des Studierendenwerks Frankfurt.
Grundsätzlich dürfen Sie auch während eines Urlaubssemesters arbeiten.
Sollten Sie als Werksstudent angestellt sein, klären Sie vorab mit Ihrer Krankenversicherung und Ihrem Arbeitgeber, ob eine studentische Krankenversicherung weiterhin möglich ist.
Die Lehrangebote orientieren sich an Vollzeitstudierenden. Es gibt keine gesonderten Termine oder Materialien für Teilzeitstudierende.
Denken Sie daran, dass Sie nicht mehr als 50 % der im Vollzeitstudium vorgesehenen ECTS (i. d. R. 15 ECTS) erbringen dürfen.
Nein. Eine Härtefallregelung ist weder für Beurlauben noch für Teilzeitstudium vorgesehen.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist die Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation, das Studium als Gasthörerin oder Gasthörer, das Teilzeitstudium und die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden und der Promovierenden an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung) vom 24. Februar 2010.
Maßgeblich sind §8 (Beurlaubung) und §9 (Teilzeitstudium).
