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Rechtsquellen

Auf dieser Seite sind relevante Rechtsquellen für das Studium an der Frankfurt UAS zusammengestellt. Diese Liste wird kontinuierlich überarbeitet und ergänzt, um sie möglichst vollständig und aktuell zu halten.

Auf der Seite Bürgerservice Hessen finden Sie stets die aktuell geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Hessen.

Das Hessische Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I 2009 S. 666) finden Sie hier. Es stärkt u.a. die Stellung der Hochschulleitungen und baut die Befugnisse des Hochschulrates erheblich aus.

Bitte informieren Sie sich auf diesen Seiten des Bürgerservice Hessenrecht über die aktuellen Regelungen.

Das HHG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken, des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617) geändert. Sie finden dieses Änderungsgesetz hier.

Das HHG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Vorschriften vom 26. Juni 2012 (GVBl. I S. 227) geändert. Sie finden dieses Änderungsgesetz hier.

Das Gesetz vom 18.06.2008 finden Sie hier. Es regelt die Transferleistungen des Landes an die Hochschulen zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen und ist insoweit der "Ersatz" für die Studienbeiträge nach dem Studienbeitragsgesetz.
Es verlangt die Vergabe der Mittel innerhalb der Hochschule auf der Grundlage einer Satzung des Präsidiums; der Vorschlag für die Mittelvergabe ist von einer Kommission zu erarbeiten, der auch Studierende angehören. Im Konfliktfalle entscheidet der Senat.  

Dieses Gesetz regelt die letztmalige Erhebung der Studienbeiträge im Sommersemester 2008.

Sie finden hier die Satzung des Präsidiums der Frankfurt UAS zur Vergabe der Mittel nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre (Sicherstellung von Chancengleichheit ...) vom 12.01.2009.

Die Satzung regelt die Vergabe der Mittel an die Fachbereiche und den zentralen Fonds für infrastrukturelle und fachbereichsübergreifende Maßnahmen sowie das Verfahren und die Zuständigkeiten.

Die aktuelle Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen finden Sie hier.

Für die Zulassung zum Studium im ersten und höheren Fachsemester in den zulassungsbeschränkten Studiengängen sind die Hessische Hochschulzulasungsverordnung sowie das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hessen in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

Diese Verordnung vom 24.02.2010 regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium. Sie regelt auch die Beurlaubung und die Gasthörerschaft. Die Verordnung ist die Grundlage für die Erhebung der Daten bei den Bewerberinnen und Bewerbern sowie bei den Einschreiberinnen und Einschreibern und deren Speicherung, Verwendung und Weitergabe.

Die VO tritt am 01.04.2010 in Kraft.

Bitte beachten Sie die Änderungen vom 23.04.2013.

Bitte informieren Sie sich auf diesen Seiten des Bürgerservice Hessenrecht über die aktuellen Regelungen.

Die Bewertung von ausländischen Vorbildungsnachweisen und Zulassung von ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern wird durch die Satzung "Bewertung und Zulassung von Studienbewerber/-innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen" vom 28.02.2005 geregelt.

Die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.09.1998 (ABl. S. 743) in der Fassung vom 13.05.2004 regelt den Erwerb der Abiturprüfung und den Erwerb der Fachhochschulreife mit dem Besuch der Qualifikationsphase bis mindestens zum Ende des zweiten Halbjahrs in Verbindung mit einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit, z.B. einer einjährigen Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr, finden Sie hier.

Beruflich Qualifizierte, die über keine Hochschulzugangsberechtigung im üblichen Sinne eines Zeugnisses der allgemeinen (Fach-) Hochschulreife verfügen, können nach Maßgabe der "Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen" vom 16. Dezember 2015, GVBl. I S. 655. zum Studium zugelassen werden. Die Verordnung steht Ihnen hier zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Hochschulzugangsprüfung selbst unterliegt den Bestimmungen der "Prüfungsordnung für den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter vom 20.02.2012".

Diese finden Sie hier.

Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien ist im Juli 2006 geändert worden. BA'n sind keine Hochschulen. Dort erworbene Studien- und Prüfungsleistungen werden nur dann auf ein Studium an den Fachhochschulen in Hessen angerechnet, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist. Darüber entscheidet der Fachbereich.

Derzeit sehen die Prüfungsordnungen an der Frankfurt University of Applied Sciences nicht vor, dass bei einem Weiterstudium nach einem zweisemestrigen weiterführenden Studium ein FH-Abschluss erworben werden kann.

Mit Inkrafttreten der Änderungen vom Juli 2006 sind Bachelorabschlüsse in einem akkreditierten Bachelor-Studiengang einer hessischen Berufsakademie hochschulrechtlich den Bachelorabschlüssen an Hochschulen gleichgestellt.

Das Stipendengesetz (StipG) zum Nationalen Stipendienprogramm ist am 21.07.2010 beschlossen worden, es trat zum 01.08.2010 in Kraft.

Stipendien werden vergeben zur Förderung begabter Studierender, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben (nach Maßgabe des StipG).

Die Hochschulen vergeben die Stipendien auf Antrag nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.

Auswahlkriterien sind Begabung und Leistung. Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt werden, die sich beispielsweise aus der familiären Herkunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.

Das Stipendium beträgt i.d.R. monatlich 300 Euro.

Die Stipendien werden finanziert aus öffentlichen Mitteln (Bundesleistungen) und privaten Mitteln.

Mindestens 150 Euro von Privat müssen zur Verfügung stehen, damit die Aufstockung mit öffentlichen Mitteln erfolgen kann.

Die Hochschule entscheidet auch über die Dauer des Stipendiums. Kürzester Bewilligungszeitraum ist 2 Semester (Soll-Vorschrift). Für die Dauer wird auf die Regelstudienzeit verwiesen; es gibt Bindung an den Immatrikulationsstatus an der entscheidenden Hochschule.

Das StipG verzichtet an den entscheidenden Punkten auf klare Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe. Es überlässt die notwendigen Regelungen für die prozessuale Abwicklung aller Verfahren der Regelungskompetenz der Bundesregierung durch Rechtsverordnung:

  1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,
  2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
  3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,
  4. die Zahlweise,
  5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,
  6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,
  7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4,
  8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,
  9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,
  10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

Das StipG finden Sie hier.

Einzelheiten zur Antragstellung, zum Verfahren etc. an der Frankfurt UAS sind hier veröffentlicht.

Zur Durchführung des Stipendienprogramms nach dem Stipendienprogramm-Gesetz hat die Bundesregierung am 20.12.2010 die dementsprechende Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes beschlossen. Sie finden diese VO hier.

Die Hochschulen erheben seit 2004 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung von den Studierenden bei Immatrikulation und Rückmeldung einen Verwaltungskostenbeitrag von 50 Euro.
Die dementsprechende Regelung in § 56 HHG vom 14.12.2009 finden Sie hier.

Der Präsident hat die hier dokumentierte Entgeltordnung am 19.07.2011 erlassen.

Die Entgeltordnung und die Entgeltfestsetzung wurden durch Beschluss des Präsidiums vom 22.08.2011 geändert.

Die Satzung regelt das Entgelt für die Teilnahme am weiterbildenden Master-Studiengang Urban Agglomerations.

Hier finden Sie die Entgeltordnung, den Anhang und den Beschluss vom 26.06.2008, mit dem die Überschrift redaktionell verändert wurde.

Der Anhang zur Entgeltordnung nennt das ab Sommersemester 2009 zu zahlende Entgelt.

Die Entgeltfestsetzung vom 16.08.2010 bestimmt das ab Sommersemester 2011 geltende semesterweise Entgelt mit € 1.625.

Die Entgeltfestsetzung vom 21.03.2011 regelt die ab Sommersemester 2011 geltenden Entgelte neu.

Der Präsident hat die hier dokumentierte Entgeltordnung am 19.07.2011 erlassen.

Die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I 2009 S. 763) bestimmt u.a. die Höhe der Gebühren, die für Beglaubigungen von der Hochschule erhoben werden müssen.

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO-MWK) vom 18. November 2009 (GVBl. I 2009 S. 446) regelt die Gebühren, die von den Hochschulen etwa für die Bearbeitung verspäteter Anträge (Säumnisgebühren) erhoben werden müssen.

Das Studentenwerk Frankfurt hat seine Beitragsordnung am 29.10.2009 geändert. Die veröffentlichte Fassung aus dem Staatsanzeiger finden Sie hier.

Das Gesetz über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 finden Sie hier.

Die Hochschulsatzung regelt die Verwendung des STUDY-CHIP als Studierendenausweis, die Kostenbeteiligung und seine Funktionen.

Die Geschäftsordnung gilt für alle Gremien an der Frankfurt UAS und regelt etwa Vorsitz, Einladung, Tagesordnung, Öffentlichkeit, Protokoll, Anträge zur Geschäftsordnung, Abstimmungsverfahren.

Die GO wurde durch Beschluss RSO 200 des Präsidiums am 06.06.2011 sowie Beschluss RSO 517 des Präsidiums am 30.05.2016 geändert. Sie finden hier nur die neue Fassung.

Die Satzung "Gemeinsame Ordnung für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten und zur Zusammensetzung des Senats, der Wahlversammlung und der Fachbereichsräte der Frankfurt University of Applied Sciences" vom 22. Juni 1988 in der Fassung vom 07.Juni 2000 für die erstmals im Wintersemester 2000/2001 durchzuführenden Wahlen regelt die Organisation und Durchführung der Wahlen sowie die Zusammensetzung des Senats, der Wahlversammlung und der Fachbereichsräte; darüber hinaus auch die Stellvertretung.

Die Satzung wird derzeit überarbeitet.

Die Wahlordnung für Personenwahlen an der Frankfurt University of Applied Sciences regelt die Wahlverfahren für Präsident/-in, Vizepräsident/-in und die Mitglieder der Dekanate.

Die Lehrverpflichtungsverordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Verordnung vom 02. August 2006 (GVBl I. S. 471) finden Sie hier.

Die Änderung der VO vom 17. Juni 2008 (Verlängerung der Gültigkeit bis zum 30.09.2013) finden Sie hier.

Zentrale WebredaktionID: 3132
letzte Änderung: 19.12.2022