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Einreise- und Quarantänebestimmungen für internationale Studierende, die aus dem Ausland zum Studium (wieder-)einreisen wollen

Einreisebestimmungen

gültig ab 01.08.2021

Neue Fassung der Corona-Einreiseverordnung

Alle internationalen Studierenden, die zur Studienaufnahme oder  -fortsetzung zum Wintersemester 2021/2022 einreisen wollen, müssen die pandemiebedingten  Einreisebestimmungen beachten, die  jeweils für das Land gelten, aus dem sie einreisen. Abhängig vom Infektionsrisiko vor Ort haben die deutschen Behörden die Herkunftsländer in nur noch zwei Kategorien von Risikogebieten eingeteilt, für die jeweils unterschiedliche Bestimmungen gelten: in Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Zu welcher Kategorie das Land zählt, aus dem Sie einreisen, können Sie hier sehen:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Achtung: Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. August 2021 um 0:00 Uhr, die geänderte Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft getreten ist:

Ab diesem Zeitpunkt gilt aufgrund der zunehmenden weltweiten Verbreitung von leicht übertragbaren SARS-CoV-2-Varianten (insb. der Delta-Variante), eine generelle Nachweispflicht. Dies bedeutet, dass Personen ab 12 Jahren grundsätzlich bei Einreise über ein 1. negatives Testergebnis oder 2. einen Impfnachweis oder 3. einen Genesenennachweis verfügen müssen.

Zusätzlich gilt weiterhin:

a) Für Länder, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten (siehe hier) müssen neben der generellen Nachweispflicht lediglich ein gültiges Studienvisum (D-Visum) bzw. ein gültiger deutscher Aufenthaltstitel  vorgelegt werden. Dazu sollten Sie für Nachfragen den Zulassungsbescheid bzw. die Semesterbescheinigung bereithalten.

b) Für Länder, die als Hochrisikogebiete gelten, ist zunächst die Vorlage  der unter a) genannten Dokumente erforderlich. Zusätzlich muss bereits vor der Abreise die elektronische Einreiseanmeldung  ausgefüllt werden. Alle aktuellen Regelungen können Sie hier  nachlesen. Zusammenfassend: neben der Nachweispflicht ist eine 10tägige häusliche Quarantäne einzuhalten, die vorzeitig beendet werden kann, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Ein negativer Test kann die Quarantäne nach frühestens 5 Tagen beenden, ein Genesenennachweis bzw. ein Impfnachweis beendet die Quarantäne mit dem Upload im Einreiseportal sofort.

d) Für Länder, die als Virusvariantengebiete gelten, war bisher grundsätzlich keine Einreise zum Studium möglich (Beförderungsverbot). Dies hat sich nun dahingehend geändert, dass die Einreise unter bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Personengruppen (Ausnahmetatbestände gem. § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 der Coronavirus-Einreiseverordnung) wieder möglich ist. Diese sind:

  • Forscher oder Wissenschaftler, die eine Aufnahmevereinbarung oder einen Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung oder einer Hochschule abgeschlossen haben (§§ 18d, 18e, 18f AufenthG sowie § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV); 
  • ausländische Studierende und Doktoranden, die einen (bedingten oder unbedingten) Zulassungsbescheid von der Bildungseinrichtung haben, auch dann, wenn etwa ein Sprachkurs, Praktikum oder Studienkolleg vorgeschaltet sind;“ 

(zur Zeit betrifft dies nur Uruguay und Brasilien)

Aktuelle Details finden Sie ebenfalls hier. Zusammenfassend: ausnahmsweise Einreise ausschließlich mit negativem Testnachweis, zusätzlich erfolgt eine 14tägige häusliche Quarantäne, die nicht vorzeitig beendet werden kann.

Hier ein pdf für den schnellen Überblick.

 

Offizielle Informationen zu den Einreisebestimmungen:  Corona-Virus: FAQ des BMI

International OfficeID: 8395
letzte Änderung: 19.08.2021