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Ausschüsse & Beauftragte

Die Selbstverwaltungsgremien des Fachbereichs

Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken (§ 9 Abs. 2 HHG). Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen diese Verpflichtungen zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.

Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist unter anderem zuständig für:

  • Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
  • Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  • Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen des Fachbereichs mit dem Präsidium,
  • Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
  • Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
  • Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
  • Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

Dem Fachbereichsrat gehören sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein Mitglied der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (wissenschaftliche Mitglieder) oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik (administrativ-technische Mitglieder). Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

Für jeden Studiengang bildet der Fachbereichsrat / die Fachbereichsräte der beteiligten Fachbereiche einen Prüfungsausschuss, der für die Durchführung der Prüfungsverfahren sowie die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig ist. Er achtet darauf, dass die Prüfungsordnung eingehalten und die Prüfungen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden. Er berichtet dem Dekanat oder den Dekanaten der beteiligten Fachbereiche, dem Fachbereichsrat oder den Fachbereichsräten und der Präsidentin oder dem Präsidenten über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die das Studium abschließenden Arbeiten wie der Bachelor-Arbeit oder Master-Arbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterrichtet das Dekanat oder die Dekanate der beteiligten Fachbereiche und das Präsidium über die laufende Tätigkeit des Prüfungsausschusses.

Insbesondere haben die Prüfungsausschüsse folgende Aufgaben:

  • Bestimmung der Termine der Modulprüfungen, Modulteilprüfungen und Vorleistungen,
  • Bildung der Prüfungskommissionen, Bestellung der Prüferinnen und Prüfer,
  • Anrechnung von anderweitig erbrachten Modulen, ECTS-Punkten und ihnen zugeordneten    Prüfungsleistungen,
  • Anerkennung der in den Praxissemestern und/oder Praxisphasen erbrachten Praxismodule, soweit die Prüfungsordnungen nichts anderes vorsehen. Einem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an: drei Mitglieder der Professorengruppe, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei studentische Mitglieder. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat oder von den Fachbereichsräten der beteiligten Fachbereiche gewählt.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an den mündlichen Prüfungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen.
Nähere Informationen zu den Prüfungsausschüssen finden Sie im § 5 der Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen auf der Liste der Prüfungsausschüsse.

Besuchen Sie hierzu die Seite Internationales im Fachbereich 2.

Kristina RoseID: 2208
letzte Änderung: 27.03.2020