Sonderanträge: Härtefall, Nachteilsausgleich, Ortsbindung und bevorzugte Zulassung
Wenn Sie sich auf einen zulassungsbeschränkten Studiengang (mit NC) bewerben, können Sie mit einem Sonderantrag auf besondere Umstände Ihrer Bewerbung hinweisen.
Falls Sie einen Sonderantrag stellen wollen, prüfen Sie bitte sorgfältig, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, um einen begründeten Antrag zu stellen und welche Nachweise Sie Ihrem Antrag beifügen müssen.
Welche Sonderanträge gibt es?
Härtefall: Diesen Antrag dürfen Sie stellen, wenn Sie sich in einer so schweren Ausnahmesituation befinden, dass eine umgehende Zulassung zum Studium erforderlich ist.
Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote oder Wartezeit: Diesen Antrag dürfen Sie stellen, wenn Sie durch Umstände, die Sie nicht selbst zu vertreten hatten, eine schlechtere Durchschnittsnote erhalten haben oder sich Ihr Abschluss verzögert hat.
Ortsbindung im öffentlichen Interesse: Diesen Antrag dürfen Sie stellen, wenn Sie im öffentlichen Interesse an Ihren Studienort gebunden sind.
Bevorzugte Zulassung: Diesen Antrag dürfen Sie stellen, wenn Sie einen Dienst abgeleistet haben und aus einem vergangenen Zulassungsverfahren einen Rückstellungsbescheid haben.
Antrag auf Härtefall-Zulassung
Bis zu 5% der Studienplätze können über die Härtefall-Quote an Studierende vergeben werden, für die eine Ablehnung eine besondere Härte bedeuten würde.
Anträge auf Härtefall-Zulassung müssen mit besonderer Strenge geprüft werden, um die ungerechtfertigte Vergabe von Studienplätzen auszuschließen. Bitte prüfen Sie daher sorgfältig, ob Sie einen begründeten Antrag auf Härtefall-Zulassung stellen können. Beachten Sie auch die Auflistung zu unbegründeten Anträgen.
Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Vielmehr müssen in Ihrer Person so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es Ihnen auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Es muss also eine besondere Ausnahmesituation vorliegen.
In folgenden Fällen kann ein Antrag auf Härtefall-Zulassung i.d.R. anerkannt werden, sofern geeignete Nachweise vorliegen. (Informationen folgen zeitnah)
In den folgenden Fällen kann ein Antrag auf Härtefall-Zulassung grundsätzlich keinen Erfolg haben, sofern Sie nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Bewerbung geltend machen können.
Mit folgenden Begründungen ist es also nicht möglich, einen Antrag auf Härtefall-Zulassung zu stellen:
- Finanzielle Gründe, zum Beispiel:
a) Sie verlieren eine Möglichkeit der Finanzierung, wenn sich der Beginn Ihres Studiums weiter verzögert (z. B. private Finanzierung, Waisengeld, Versorgungsbezüge der Bundeswehr).
b) Sie wollen möglichst bald Eltern, Geschwister oder sonstige Unterhaltsberechtigte finanziell unterstützen.
c) Sie sind verwitwet oder geschieden und wollen eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern.
- Familiäre Gründe, zum Beispiel:
a) Sie sind Waise oder Halbwaise.
b) Sie haben ein Kind oder mehrere Kinder.
c) Eins oder mehrere Ihrer Familienmitglieder sind krank, schwerbehindert oder pflegebedürftig.
d) Sie sind aus familiären Gründen an den Studienort gebunden.
- Sie haben Ihr bisheriges Studium aufgegeben, z. B. aus folgenden Gründen:
a) wegen Arbeitslosigkeit oder schlechten Berufsaussichten.
b) wegen fehlender Motivation oder Eignung.
c) aus Gewissensgründen.
- Sie haben nach eigener Einschätzung eine besondere Eignung für den Studiengang und den entsprechenden Beruf, zum Beispiel durch folgende Gründe:
a) Sie haben eine oder mehrere praktische Tätigkeiten abgeleistet.
b) Sie haben anrechenbare Studienleistungen und/oder -zeiten.
c) Sie haben langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums geleistet.
- Gründe aufgrund des Alters, zum Beispiel:
a) Sie stehen schon im vorgerückten Alter.
b) Sie überschreiten eine wichtige Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder in das Beamtenverhältnis).
- Weitere vergleichbare Gründe, zum Beispiel:
a) Sie haben einen Dienst abgeleistet.
b) Sie sind an den Studienort gebunden, weil Ihre Hochschulzugangsberechtigung regional beschränkt ist.
c) Sie wollen ein im Ausland begonnenes Studium fortsetzen.
d) Sie hatten hohe Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg.
e) Sie wurden wiederholt für den gewünschten Studiengang abgelehnt.
Antrag auf Nachteilsausgleich
Es gibt zwei mögliche Anträge auf Nachteilsausgleich, zum einen auf Verbesserung der Durchschnittsnote zum anderen auf Verbesserung der Wartezeit.
Sie können einen oder beide Anträge stellen, wenn Umstände, die Sie nicht selbst zu vertreten hatten, das Erreichen einer besseren Durchschnittsnote und/oder einen früheren Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verhindert haben (z. B. krankheitsbedingte Abwesenheit vom Schulunterricht). Es können gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe berücksichtigt werden. Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob Sie einen begründeten Antrag auf Nachteilsausgleich stellen können. Beachten Sie bitte auch die Auflistung zu unbegründeten Anträgen.
Wird ihr Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote anerkannt, nehmen Sie mit der im Gutachten genannten besseren Durchschnittsnote am Vergabeverfahren teil.
Wird ihr Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit anerkannt, nehmen Sie mit dem möglichen früheren Datum zum Erwerb Ihrer Fachhochschulreife an Bewerbungsverfahren teil. Dadurch gelten für Ihre Bewerbung ggf. mehr Wartesemester. Bitte beachten Sie: Gemäß Hessischer Hochschulzulassungsverordnung (HHZV) dürfen maximal 7 Wartesemester angerechnet werden. Sollten Sie bereits 7 Wartesemester haben, hat dieser Antrag daher keinen Einfluss auf Ihre Bewerbung.
(Informationen folgen zeitnah)
In den folgenden Fällen kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich grundsätzlich keinen Erfolg haben.
- Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb, ohne dass eine Notlage hierzu gezwungen hat
- Trennung/Zerwürfnis der Eltern
- Krankheit der Eltern
- Umzug der Eltern
- Behauptete Benachteiligung wegen des Besuchs eines Gymnasiums eines bestimmten Typs oder der Ablegung einer Nichtschülerreifeprüfung
- Behauptete Benachteiligung wegen der Ablegung des Abiturs in einem Land mit Zentralabitur
- Besuch einer Schule, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten
- Behauptung, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein
- Krankheit in der Abiturprüfung
- Weiter und zeitraubender Schulweg
- Teilnahme an einem Austauschprogramm
- Mitarbeit in der Schülerverwaltung
Bitten Sie Ihre Schule so frühzeitig wie möglich um ein Gutachten, damit Ihre Schule es noch vor Bewerbungsschluss erstellen kann. Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das Schulgutachten stützt, z. B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten
Das Schulgutachten muss auf Papier mit dem offiziellen Briefkopf der Schule geschrieben sein. Es muss den Stempel oder das Dienstsiegel der Schule enthalten und von der Schulleitung oder einer anderen autorisierten Person unterschrieben sein. Es muss folgende Punkte enthalten:
- Eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.
- die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken.
- eine Einschätzung, inwieweit sich diese Umstände auf die schulischen Leistungen der Schülerin oder des Schülers ausgewirkt haben.
- Eine glaubhafte Einschätzung, welche bessere Durchschnittsnote ohne die genannten Beeinträchtigungen zu erwarten gewesen wäre. Hinweis: Die Anforderungen an die schlüssige Darstellung steigen, je weiter die im Gutachten bescheinigte Durchschnittsnote von der tatsächlich erreichten Durchschnittsnote abweicht.
Soweit im Einzelfall notwendig und möglich kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe bei der Erstellung des Gutachtens hinzugezogen werden.
Falls Ihre Schule sich außerstande sieht, ein Gutachten zu erstellen (z. B. weil Sie die Schule nur sehr kurz besucht haben, kann anstelle des Schulgutachtens auch ein Gutachten eingereicht werden, dass von einer sowohl pädagogisch als auch psychologisch ausgebildeten sachverständigen Person erstellt wurde. Dieses Gutachten müssen Sie auf eigene Kosten beschaffen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss sowohl eine pädagogische Ausbildung (z. B. durch Ablegung beider Lehramtsprüfungen) als auch eine psychologische Ausbildung (z. B. als Diplompsychologin/Diplompsychologe) erfolgreich abgeschlossen haben; der schulpsychologische Dienst kann Ihnen möglicherweise helfen, eine solche Person zu finden.
Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt des belastenden Umstandes enthalten. Aufbauend darauf muss die Gutachterin oder der Gutachter die in der Psychologie zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person entwickelten Testverfahren erkennbar anwenden und in den Ergebnissen nachvollziehbar darstellen. Das Gutachten muss schließlich die genaue Durchschnittsnote bzw. Punktzahl nennen, die Sie erreicht hätten, wenn der Antragsgrund nicht eingetreten wäre.
Beachten Sie: Sie müssen Ihrem Antrag zusätzlich alle Unterlagen beifügen, auf die sich das pädagogisch-psychologische Gutachten stützt (z.B. Zeugnisse und fachärztliche Gutachten).
Antrag wegen Ortsbindung im öffentlichen Interesse
Ein Sonderantrag kann geltend gemacht werden, wenn Bewerber*innen einem im öffentlichen Interesse liegenden zu fördernden Personenkreis angehören und daher an den Studienort gebunden sind.
Hierzu zählen insbesondere Bewerber*innen, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut werden.
Bewerber*innen, die einem Sportkader auf Landesebene angehören, können diesen Sonderantrag nicht stellen.
Sie benötigen eine Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbands.
Antrag auf bevorzugte Zulassung
Diesen Antrag können Sie nur dann stellen, wenn Sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben sich in einem vorherigen Vergabeverfahren bereits für einen Studienplatz beworben und eine Zulassung für den Studiengang erhalten, auf den Sie sich auch jetzt bewerben.
- Sie haben einen Antrag auf Rückstellung Ihrer Zulassung gestellt, weil Sie einen Dienst angetreten haben.
- Sie haben den Dienst vollständig abgeleistet (oder beenden ihn bis zum Beginn des Semesters, für das Sie sich bewerben).
- Seit Sie den Dienst beendet haben, sind nicht mehr als 2 Vergabeverfahren durchgeführt worden.
Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, werden Sie für den gewünschten Studienplatz zugelassen, sofern Ihre Bewerbung form- und fristgerecht vorliegt.
Als Dienst sind definiert:
- Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (nur bis zu einer Dauer von drei Jahren)
- Freiwilliger Wehrdienst
- Bundesfreiwilligendienst
- Dienst als Entwicklungshelfer*in
- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr
- Betreuung eines eigenen Kindes unter 18 Jahren oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einer Dauer von drei Jahren, mindestens jedoch sechs Monate
Sie benötigen Ihren Rückstellungsbescheid. Dieser wird Ihnen automatisch im Bewerbungsportal FranCa zur Verfügung gestellt, wenn Sie einen Antrag auf Rückstellung stellen.
Zusätzlich benötigen Sie einen offiziellen Nachweis über die Ableistung Ihres Dienstes, aus dem die Art und die Dauer des Dienstes hervorgehen.
Falls Sie die die Betreuung eines eigenen Kindes unter 18 Jahren gelten machen, benötigen Sie als Nachweis die Geburtsurkunde des Kindes. Falls Sie die Pflege eines Angehörigen geltend machen, benötigen Sie als Nachweis die Anerkennung als Pflegeperson durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
FAQ zu Sonderanträgen
Stellen Sie Ihren Sonderantrag im Rahmen Ihrer Bewerbung über das online-Bewerbungsportal FranCa. Ihre Bewerbung muss dem Studienbüro in jedem Fall bis zum Ende der Bewerbungsfrist form- und fristgerecht vorliegen.
Denken Sie daran, alle benötigten Nachweise (z. B. fachärztliche Gutachten, Schulgutachten, Bescheide, etc.) beizufügen.
Den Antrag auf Härtefall-Zulassung haben Sie ganz am Anfang Ihrer Bewerbung gestellt. Versuchen Sie zunächst, im FranCa-Portal in Ihrer Bewerbung ganz an den Anfang zurückzugehen und den Antrag zu entfernen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, laden Sie bitte in alle Pflichtfelder zum Antrag ein Dokument mit dem Hinweis „Antrag versehentlich gestellt“ hoch. Der Antrag wird dann abgelehnt und hat keinen Effekt mehr auf Ihre Bewerbung. Es entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile.
Ihr Härtefall-Antrag wird von den zuständigen Personen in der Sachbearbeitung gelesen. Alle Informationen werden vertraulich behandelt. Die Unterlagen werden bis zum Ende des Vergabeverfahrens gespeichert und dann gelöscht.
Zur Bearbeitung Ihrer Bewerbung wird an hochschulstart.de weitergegeben, ob Ihr Antrag auf Härtefall-Zulassung angenommen wurde. Es werden aber keine Unterlagen oder Informationen aus Ihrem Antrag weitergegeben.
Alle Sonderanträge werden individuell geprüft. Im Bewerbungsportal FranCa können Sie sehen, ob Ihr Antrag angenommen oder abgelehnt wurde. Im Falle einer Ablehnung finden Sie dort i. d. R. auch eine kurze Begründung, warum Ihr Antrag abgelehnt wurde. Anträge ohne vollständige Nachweise müssen in jedem Fall angelehnt werden.
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie auf Grundlage Ihrer Bewerbung ggf. dennoch einen Studienplatz erhalten. Ihre Bewerbung wird ohne den gestellten Sonderantrag weiterhin im Vergabeverfahren berücksichtigt. Es entsteht Ihnen also kein Nachteil durch die Ablehnung Ihres Antrags, es werden aber auch keine besonderen Umstände berücksichtigt – Ihre Bewerbung wird dann also behandelt, als hätten Sie keinen Sonderantrag gestellt.
Es können bis zu 5 Prozent der verfügbaren Studienplätze über die Härtefallquote vergeben werden. Da Härtefall-Anträge mit besonderer Strenge geprüft werden müssen, kommt es sehr selten vor, dass es mehr anerkannte Härtefall-Anträge gibt als Studienplätze verfügbar sind.
Sollten die anerkannten Härtefallanträge dennoch die Anzahl der verfügbaren Studienplätze übersteigen, entscheidet die Schwere der jeweiligen Härtefälle.
Die Quoten zur Vergabe von Studienplätzen sind durch die Hessische Hochschulzulassungsverordnung (HHZV) geregelt.
Rechtsgrundlagen und Richtlinien
Wonach wird entschieden, welche Gründe für einen Antrag auf Härtefall-Zulassung oder Nachteilsausgleich als begründet oder unbegründet gelten?
Wie viele andere Hochschulen auch, orientieren wir uns bei den Regelungen zu Sonderanträgen an den Richtlinien, die hochschulstart.de für das zentrale Vergabeverfahren (ZV) festgelegt hat.
Diese Regelungen sind für das Verfahren an der Frankfurt UAS angepasst, maßgeblich für die Bewertung eines Sonderantrags, den Sie an der Frankfurt UAS stellen, sind die Regelungen auf dieser Seite. Den Regelungen liegen folgende Publikationen zugrunde:
- Die Informationsbroschüre „Die Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“, Stand Oktober 2024 (nach diesen Regelungen entscheidet hochschulstart.de über die Sonderanträge für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren: Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie)
- Die Informationsbroschüre „Die Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“, Stand April 2022 (nur für den „Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit“, da dies die aktuelle Version für diesen Sonderantrag darstellt. Seit Sommersemester 2023 ist es im zentralen Vergabeverfahren (ZV) nicht mehr möglich, einen Antrag auf Nachteilsausgleich zur Verbesserung der Wartezeit zu stellen.)
- Der Sonderdruck S07 der Stiftung für Hochschulzulassung mit dem Titel „Zulassungschancen können verbessert werden“, Stand April 2013