Menü

Härtefall und Sonderanträge

In begründeten Einzelfällen können Sonderanträge gestellt werden. Härtefall- und Sonderanträge werden im Rahmen des Online-Zulassungsantrags gestellt.

Wenn Sie einen solchen Antrag stellen, gelten für Sie andere Regeln. Die Zusendung des unterschriebenen Zulassungsantrags reicht nicht aus. Sie müssen bereits mit Ihrem Zulassungsantrag alle in den Zulassungsvoraussetzungen geforderten Unterlagen sowie entsprechende Nachweise für Ihren Sonderantrag (z. B. fachärztliche Gutachten, Schulgutachten etc.) beifügen. Bitte fügen Sie dem Sonderantrag neben den entsprechenden Nachweisen eine ausführliche Begründung für den Sonderantrag bei.

Der Zulassungsantrag muss dem Studienbüro in jedem Fall form- und fristgerecht vorliegen.

Härtefall

Bis zu fünf Prozent der zu vergebenden Studienplätze eines zulassungsbeschränkten Studiengangs sind für Bewerber/-innen reserviert, die erfolgreich einen Härtefall geltend machen.

Ein Härtefallantrag kann dann gestellt werden, wenn Bewerber/-innen sich in einer so schwerwiegenden Ausnahmesituation befinden, die eine umgehende Zulassung zum Studium erfordert, weil selbst eine Wartezeit von einem Semester unzumutbar wäre.

Derart schwerwiegende Gründe können gesundheitlicher, familiärer oder sozialer Natur sein. Sollten Sie für die Berücksichtigung der o.g. Gründe infrage kommen, fügen Sie bitte alle entsprechenden Nachweise Ihrem Zulassungsantrag bei.

Siehe:  Erläuterungen zum Härtefallantrag.

Den Härtefallantrag stellen Sie im Rahmen Ihres Online-Zulassungsantrags.

Nachteilsausgleich – Verbesserung der Durchschnittsnote

Sie können einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote stellen, wenn Gründe, die von Ihnen nicht zu vertreten waren, das Erreichen einer besseren Durchschnittsnote verhindert haben. Anträge ohne Nachweise müssen abgelehnt werden.

Siehe Erläuterungen zum Nachteilsausgleich.

Nachteilsausgleich – Verbesserung der Wartezeit

Sie können einen Antrag auf Verbesserung der Wartezeit stellen, wenn Sie durch Gründe, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, an einem früheren Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gehindert waren. Anträge ohne Nachweise müssen abgelehnt werden. Siehe Erläuterungen zum Nachteilsausgleich.

Sollten Sie für die Berücksichtigung der o.g. Gründe infrage kommen, fügen Sie bitte alle geforderten Nachweise (Hochschulzugangsberechtigung, studiengangspezifische Nachweise sowie eine Begründung und die entsprechenden Nachweise und Gutachten für den Sonderantrag) dem ausgedruckten und unterschriebenen Zulassungsantrag bei.

Bewerber/-innen für ein Zweitstudium können beide Anträge nicht stellen.

Sonderantrag wegen Ortsbindung im öffentlichen Interesse

Ein Sonderantrag kann geltend gemacht werden, wenn Bewerberinnen oder Bewerber einem im öffentlichen Interesse liegenden zu fördernden Personenkreis angehören und aufgrund besonderer Umstände an den Studienort gebunden sind. Hierzu zählen insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv-, Ergänzungs-, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören und von einem Olympiastützpunkt betreut werden. Entsprechende Nachweise müssen dem Zulassungsantrag beigefügt werden.

Bevorzugte Zulassung (Vorwegzulassung)

Alle Bewerber/-innen erhalten bevorzugt einen Studienplatz, die zu Beginn oder während eines Dienstes bereits die Zulassung an der Frankfurt University of Applied Sciences für den gewünschten Studiengang erhalten haben. Legen Sie Ihrer Bewerbung bitte eine Kopie Ihres „alten“ Zulassungsbescheides oder eine Kopie des Rückstellungsbescheides (Bewerbung über DoSV) sowie den Nachweis über den entsprechenden Dienst bei.

Als Dienst sind definiert:

  • Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (nur bis zu einer Dauer von drei Jahren)
  • Freiwilliger Wehrdienst
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Dienst als Entwicklungshelfer
  • Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr
  • Betreuung /Pflege eines eigenen Kindes unter 18 Jahren (Geburtsurkunde) oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bis zu einer Dauer von drei Jahren, mindestens jedoch sechs Monate

Der Anspruch auf bevorzugte Zulassung (Vorwegzulassung) muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung nachzuweisen, dass dieser bis zum 31. März (für ein Sommersemester) und bis zum 30. September (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird. Sofern Sie die Ableistung eines der oben genannten Dienste planen, empfehlen wir, sich auch während dieser Zeit um einen Studienplatz zu bewerben.

Zentrale WebredaktionID: 2343
letzte Änderung: 14.11.2019