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Häufig gestellte Fragen

Studieninteressierte

Eine umfassende Beratung rund um Fragen zu Studienentscheidung, Studieninhalten und Berufsperspektiven bietet Ihnen die Zentrale Studienberatung. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten der Zentralen Studienberatung.

Fragen zu Zulassungsvoraussetzungen und Bewerbungsverfahren beantwortet Ihnen das Studienbüro.

Das hängt davon ab, ob Sie sich für einen offenen, d. h. nicht zulassungsbeschränkten oder für einen NC-Studiengang, also einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung interessieren. In den offenen Studiengängen dürfen sich alle einschreiben, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. In den NC-Studiengängen wird eine begrenzte Anzahl an vorhandenen Studienplätzen nach den Vorgaben der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vergeben. Nach Ende der Bewerbungsfrist werden für jeden NC-Studiengang anhand der eingegangenen Bewerbungen Ranglisten gebildet. Eine Rangliste, in der Sie mit Ihrer Durchschnittsnote geführt werden und eine Rangliste, die die Anzahl Ihrer Wartesemester enthält. Die Wartezeit muss nicht gesondert beantragt werden. Sie errechnet sich automatisch aus der Zeit, die seit der Erlangung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung vergangen ist, abzüglich der Zeiten, die Sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren. Gemäß Hessischer Hochschulzulassungsverordnung (HHZVO) dürfen maximal 7 Wartesemester angerechnet werden.

Von allen zur Verfügung stehenden Studienplätzen eines NC-Studiengangs werden gemäß Hessischer Hochschulzulassungsverordnung (HHZVO) zunächst wie folgt vergeben:

  • 10 % an ausländische Bewerber/-innen, die keine EU-Staatsangehörigkeit haben
  • 5 % an Bewerber/-innen, die erfolgreich einen Härtefall geltend machen
  • 3 % an Studieninteressierte, die sich um ein Zweitstudium bewerben
  • 1 % an Studieninteressierte mit besonderer im öffentlichen Interesse stehenden Ortsbindung (z.B. Spitzensportler*innen)
  • zudem werden alle Bewerber*innen zugelassen, die aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst einen Rechtsanspruch darauf haben

Die dann verbleibenden Studienplätze werden zu 80 % nach der Durchschnittsnote (Abschlusszeugnis der Hochschulzugangsberechtigung) und 20 % nach der Wartezeit vergeben.

Numerus Clausus heißt übersetzt "beschränkte (An)Zahl". Der NC ist kein von der Hochschule festgelegter Wert. Der NC für einen Studiengang wird ermittelt durch die Anzahl eingegangener Bewerbungen und der zur Verfügung stehenden Studienplätze. Im Auswahlverfahren werden Ranglisten nach den Durchschnittsnoten und den Wartesemestern der Bewerber für einen Studiengang gebildet.

NC = Der Notendurchschnitt/die Anzahl der Wartesemester, derjenigen Bewerbung, die den letzten Studienplatz in dem betreffenden Studiengang erhalten hat.

In Hessen werden keine Studiengebühren erhoben. Für jedes Semester ist allerdings ein Semesterbeitrag zu zahlen. Dieser enthält auch den Beitrag zum RMV-Semesterticket, der jeweils an eventuelle Fahrpreiserhöhungen angepasst werden muss. Über die Höhe und Zusammensetzung der letzten Semesterbeiträge können Sie sich hier informieren: Semesterbeiträge der vergangenen Semester.

Darüber hinaus gibt es einige entgeltpflichtige Master-Studiengänge, Informationen über die jeweiligen Entgelte finden Sie auf derselben Webseite.

Als Hochschulzugangsberechtigung wird das Abschlusszeugnis bezeichnet, das Sie zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigt. Grundsätzlich sind folgende Hochschulzugangsberechtigungen in allen Bundesländern gültig, sofern auf dem Zeugnis nicht die Gültigkeit in nur einem einzelnen Bundesland vermerkt ist:

  • Allgemeine Hochschulreife
  • Fachgebundene Hochschulreife
  • Fachhochschulreife
  • Meisterprüfung
  • Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an der Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte (fachgebundene Hochschulreife, siehe Verordnung über den zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen)
  • Das Zeugnis enthält einen entsprechenden Vermerk, wie z.B. "entsprechend der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife in (beruflichen) Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom .... - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen"

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie über eine für Hessen gültige Hochschulzugangsberechtigung verfügen, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zeugnis vorab von uns prüfen zu lassen. Schicken Sie uns hierzu Ihr Zeugnis als pdf-Datei an folgende E-Mail-Adresse: studienbuero(at)fra-uas.de. Eine Prüfung ist nur bis eine Woche vor Ende der Bewerbungsfrist möglich. Wenn Ihr Zeugnis aus einem schulischen und einem praktischen Teil besteht, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum korrekten Datum Ihrer Hochschulzugangsberechtigung.

Bewerbung

In den NC-Bachelor-Studiengängen steht nur eine begrenzte Anzahl von Studienplätzen zur Verfügung. Aus diesem Grund müssen sich Studieninteressierte für diese Studienplätze frist- und formgerecht bewerben. Für die Bewerbung registrieren Sie sich parallel sowohl auf dem Portal  hochschulstart als auch im hochschuleigenen Bewerbungsportal FranCa. Die anschließende Bewerbung erfolgt über FranCa.

Die Studienplatzvergabe erfolgt auf Grundlage der Note der Hochschulzugangsberechtigung bzw. der Wartesemester entsprechend der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung (HHZV). Die Vergabe der Studienplätze erfolgt über hochschulstart in einem dynamischen Verfahren.


In einen offenen Bachelor-Studiengang können sich Studieninteressierte, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, innerhalb einer festgesetzten Frist im hochschuleigenen Bewerbungsportal FranCa einschreiben. Die Einschreibung in den gewünschten Studiengang erfolgt durch das Studienbüro, sofern die Immatrikulation mit allen Nachweisen fristgerecht online durchgeführt wurde.

Grundsätzlich muss für alle Master-Studiengänge eine Bewerbung über das Bewerbungsportal FranCa erfolgen unabhängig davon, ob diese zulassungsbeschränkt sind oder nicht.

In zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen steht nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung. Neben den in den Prüfungsordnungen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfolgt die Studienplatzvergabe über die Note des Bachelorabschlusses bzw. die Wartesemester entsprechend der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung (HHZV). Die Bewerbungsfrist für die zulassungsbeschränkten Master-Studiengänge endet bei einer Bewerbung für das Sommersemester am 15. Januar; bei einer Bewerbung für das Wintersemester am 15. Juli.

Bei einer Bewerbung für zulassungsfreie (NC-freie) Master-Studiengänge erhalten Studieninteressierte einen Studienplatz, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die Bewerbung erfolgt über das hochschuleigene Bewerbungsportal FranCa. Für die zulassungsfreien Master-Studiengänge gelten unterschiedliche Bewerbungsfristen, diese finden Sie auf den Seiten der Studiengänge.

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge festgelegt. In einigen Studiengängen bestehen gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung Notengrenzen für die Zulassung. Im Gegensatz zu den zulassungsbeschränkten (NC-) Studiengängen variieren diese Notengrenzen nicht und bestehen unabhängig von der Anzahl der Bewerbungen.

Ja. Sie dürfen sich für maximal drei NC-Bachelor-Studiengänge zum ersten Fachsemester bewerben.

Sie dürfen allerdings zusätzlich einen Antrag auf Einstufung in ein höheres Fachsemester stellen, wenn Sie bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang eingeschrieben waren und ihr Studium in dem gleichen oder in einem fachverwandten Studiengang fortsetzen möchten.

Bewerben Sie sich für ein Zweitstudium, dürfen Sie nur für einen Studiengang einen Zulassungsantrag stellen.

 

Als Wartezeit/Wartesemester gilt jedes Semester nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Bewerbungssemester, in dem Sie nicht an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren. Ein Wartesemester muss nicht beantragt werden. Unser System berechnet die Wartesemester automatisch auf der Grundlage des Datums Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Gemäß Hessischer Hochschulzulassungsverordnung (HHZVO) dürfen maximal 7 Wartesemester angerechnet werden.

An unserer Hochschule gibt es keine Unterscheidung zwischen Abitur und Fachhochschulreife.

Sofern in den Zulassungsvoraussetzungen für einen Studiengang keine Berufsausbildung gefordert wird, verbessert diese nicht Ihre Chancen auf einen Studienplatz. Eine Berufsausbildung nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erhöht aber die Anzahl Ihrer Wartesemester, sofern Sie während der Ausbildung nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.

Es gibt eine Reihe von Hochschulzugangsberechtigungen, die nur in dem Bundesland gültig sind, in dem Sie erworben wurden. Grundsätzlich ist eine Hochschulzugangsberechtigung in allen Bundesländern gültig, wenn:

  • es sich um eine Allgemeine Hochschulreife (Abitur) handelt
  • das Zeugnis einen entsprechenden Vermerk enthält, wie z.B. (entsprechend der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife in (beruflichen) Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom .... - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.)

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie über eine für Hessen gültige Hochschulzugangsberechtigung verfügen, haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zeugnis vorab von uns prüfen zu lassen. Schicken Sie uns hierzu Ihr Zeugnis als pdf-Datei an folgende E-Mail-Adresse: studienbuero(at)fra-uas.de. Eine Prüfung ist nur bis eine Woche vor Ende der Bewerbungsfrist möglich. Wenn Ihr Zeugnis aus einem schulischen und einem praktischen Teil besteht, beachten Sie bitte unbedingt die Hinweise zum korrekten Datum Ihrer Hochschulzugangsberechtigung.

Losverfahren werden unter bestimmten Voraussetzungen nur bei den zulassungsbeschränkten Bachelor- und Master-Studiengängen durchgeführt.

In Bachelor-Studiengängen findet ein örtliches Losverfahren nur dann statt, wenn nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens und eines möglichen koordinierten Nachrückens noch Studienplätze zur Verfügung stehen. Am Losverfahren können auch Studieninteressierte teilnehmen, die sich bislang noch nicht beworben hatten.

In Master-Studiengängen findet ein örtliches Losverfahren nur dann statt, wenn nach Abschluss des Hauptverfahrens und eventuell stattfindender Nachrückverfahren noch Studienplätze zur Verfügung stehen. Am Losverfahren können auch Studieninteressierte teilnehmen, die sich bislang noch nicht beworben hatten.

Für eine Teilnahme am örtlichen Losverfahren reicht eine E-Mail an studienbuero(at)fra-uas.de in der Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und den gewünschten Studiengang angeben.

 

 

Eine Bewerbung für einen Master-Studiengang ist auch möglich, wenn Ihnen das endgültige Bachelor-Zeugnis noch nicht vorliegt. Bitte reichen Sie folgendes ein:

Nachweis über die Gesamtsumme der bereits erlangten ECTS-Punkte (Credit Points) und die vorläufige Durchschnittsnote. Das kann eine ausführliche Leistungsübersicht oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes sein. Aus dem Nachweis muss hervorgehen:

  • Gesamtsumme der bereits erlangten Credit Points
    Es müssen mindestens 80 % der für den Bachelor-Abschluss erforderlichen Credit Points erlangt sein (§ 34 Hessische Hochschulzulassungsverordnung).
  • Vorläufige Gesamtdurchschnittsnote. Mit dieser Durchschnittsnote nehmen Sie am Bewerbungsverfahren teil.
  • Im Falle der Zulassung und Einschreibung müssen Sie Ihren Bachelor-Abschluss bis zum im Zulassungsbescheid genannten Datum nachweisen.

Generell sind alle unsere Bachelor-Studiengänge als Vollzeitstudiengänge konzipiert. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie nach der Einschreibung einen Antrag auf ein Teilzeitstudium stellen.

Das Auswahlverfahren

Nein. Die Wartezeit verbessert nicht Ihre Durchschnittsnote. Ihre Wartesemester können jedoch die Chance auf einen Studienplatz erhöhen (siehe hierzu auch: "Was bedeutet Wartezeit?/ Was sind Wartesemester?")

Ihre Bewerbung ist immer nur für ein Bewerbungsverfahren gültig. Wartelisten für zukünftige Semester gibt es nicht. Sofern Sie nach einer Absage weiterhin Interesse an einem Studienplatz an der Frankfurt University of Applied Sciences haben, müssen Sie sich für das nächste Semester erneut bewerben.

Zentrale WebredaktionID: 2344
letzte Änderung: 23.06.2023