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Prüfungsunfähigkeit

Es wird ausschließlich das hochschuleinheitliche Formular zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit in der jeweils aktuellen Fassung bearbeitet.

Bitte reichen Sie das Formular vollständig ausgefüllt ein und beachten Sie die folgenden Vorgaben:

  • PDF-Datei: Name, Vorname, Studiengang, Attest
  • Betreff der E-Mail: Studiengang, Matrikelnummer, Attest

Formular zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit - Ärztliches Attest

Schriftliche Prüfungsleistungen:

Nach erfolgreicher Bearbeitung finden Sie den neuen Prüfungstermin in HISQIS. Bitte informieren Sie sich selbstständig. So finden Sie den neuen Abgabetermin . Eine persönliche Benachrichtigung durch das Prüfungsamt erfolgt nicht.

Rechtliche Grundlage

Auszug aus den Allgem. Bestimmungen § 16 Abs. 2 

gültig ab 01.10.2026

Macht eine Studierende oder ein Studierender Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend, müssen die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt davon unberührt.

Im Krankheitsfall hat die oder der Studierende ein ärztliches Attest vorzulegen, das vor dem oder am Tag der Prüfung ausgestellt ist, spätestens am auf den Tag der Prüfung folgenden Tag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen davon sind Krankenhausbescheinigungen, die einen stationären Aufenthalt bestätigen, der spätestens am Tag der Prüfung begonnen hat.

Dieses ärztliche Attest ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Prüfung, beim Prüfungsamt einzureichen. Zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit soll das hochschuleinheitliche Formular in der aktuellsten Fassung verwendet werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

Wenn die Studierende oder der Studierende trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine Prüfungsleistung oder Teilprüfungsleistung antritt, verliert das vorgelegte ärztliche Attest ab Prüfungsbeginn seine befreiende Wirkung.


Zuständige Prüfungsämter

Lehreinheit 1: Soziale Arbeit

Prüfungsamt BASA/BASA-transnational: basa-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Prüfungsamt Masterstudiengänge MASA/MAXO/MAPBR/PKisF/SUMA: master-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Lehreinheit 2: Pflege und Gesundheit

Prüfungsamt Pflege und Gesundheit: pflege-pruefungsamt.fb4(at)fra-uas.remove-this.de 


Lehreinheit 2 - Besondere Regelungen für schriftliche Prüfungsleistungen (Hausarbeiten)

Beschluss Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit vom 11.10.2022:

Bei einer Erkrankung verlängert sich die Bearbeitungszeit um die Anzahl der attestierten Krankheitstage, jedoch um maximal 14 Tage.

Der entsprechende Nachweis muss fristgerecht eingereicht werden.

Die Erkrankung von Kindern sowie die Pflege Angehöriger sind einer eigenen Erkrankung gleichgestellt.

Beschluss Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit vom 29.01.2025:

Der Prüfungsausschuss hat einstimmig beschlossen, dass Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlicher Prüfungsleistungen aufgrund einer Erkrankung mit Attest am Tag der Abgabe grundsätzlich nicht genehmigt werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn ein gesundheitlicher Notfall vorliegt.

Webteam Fb4ID: 12427
letzte Änderung: 10.09.2026