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Prüfungsunfähigkeit

Es wird ausschließlich das hochschuleinheitliche Formular - vollständig ausgefüllt, Datei korrekt beschriftet - bearbeitet.  Formular zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit - Ärztliches Attest

Beschriftung der PDF-Datei: Name, Vorname, Studiengang, Attest

Beschriftung Betreff: Studiengang, Matrikel/Attest

Eine persönliche Benachrichtigung durch das Prüfungsamt erfolgt nicht.

Nach erfolgreicher Bearbeitung finden Sie den neuen Prüfungstermin in HISQIS. Bitte informieren Sie sich selbstständig. So finden Sie den neuen Abgabetermin

Auszug aus den Allgem. Bestimmungen § 16 Abs. 2 

(gültig ab 01.10.2026)

Macht eine Studierende oder ein Studierender Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend, müssen die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine während der Erbringung einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüferin oder dem Prüfer oder der Prüfungsaufsicht geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem Prüfungsausschuss bleibt davon unberührt.

Im Krankheitsfall hat die oder der Studierende ein ärztliches Attest vorzulegen, das vor dem oder am Tag der Prüfung ausgestellt ist, spätestens am auf den Tag der Prüfung folgenden Tag, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Ausgenommen davon sind Krankenhausbescheinigungen, die einen stationären Aufenthalt bestätigen, der spätestens am Tag der Prüfung begonnen hat.

Dieses ärztliche Attest ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Prüfung, beim Prüfungsamt einzureichen. Zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit soll das hochschuleinheitliche Formular in der aktuellsten Fassung verwendet werden. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

Wenn die Studierende oder der Studierende trotz Vorliegen eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit eine Prüfungsleistung oder Teilprüfungsleistung antritt, verliert das vorgelegte ärztliche Attest ab Prüfungsbeginn seine befreiende Wirkung.


Lehreinheit 1: Soziale Arbeit

Prüfungsamt BASA/BASA-transnational: basa-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Prüfungsamt Masterstudiengänge MASA/MAXO/MAPBR/PKisF/SUMA: master-pruefungsamt(at)fb4.fra-uas.remove-this.de

Lehreinheit 2: Pflege und Gesundheit

Bei Erkrankung bzw. Nichtantritt der Prüfung ist das Prüfungsamt zu informieren (eine Meldung nur bei der prüfenden Person wird nicht anerkannt)! Die Information muss spätestens am Tag der Prüfung bis 08:30 Uhr per E-Mail vorliegen.

Beschluss Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit vom 11.10.2022:

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit im Falle von Krankheit beträgt die Tage der attestierten Zeit, jedoch maximal 14 Tage. Der Nachweis muss fristgerecht eingereicht werden. Krankheit von Kindern und die Pflege Angehöriger ist gleichgestellt.

Beschluss Prüfungsausschuss Pflege und Gesundheit vom 29.01.2025

Der Ausschuss beschließt einstimmig, dass Anträge auf Verlängerung schriftlicher
Prüfungsleistungen aufgrund von Erkrankung mit Attest am Tag der Abgabe nicht genehmigt
werden. Es sei denn, es liegt ein gesundheitlicher Notfall vor.

Webteam Fb4ID: 12427
letzte Änderung: 13.08.2026