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FAQ zum Anerkennungsjahr

Im folgenden finden Sie eine Auflistung der am häufigsten gestellten Fragen bezüglich des Anerkennungsjahres. 

Grundsätzlich können Sie Ihr Anerkennungsjahr in allen Praxisfeldern der Sozialen Arbeit machen, unabhängig von Ihrem Studienschwerpunkt. Neben der Bezahlung sind für uns zwei Dinge entscheidend:

  • Ist Ihre Stelle als geeignete Praxisstelle anerkannt?
  • Ist Ihre Anleitung Berufsrollenträger (Hochschulabschluss in Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung)?

Bitte fragen Sie in Ihrer Stelle, ob diese durch uns anerkannt ist. Falls nicht, sollte die Stelle im Vorfeld Ihrer Anstellung bei uns einen Antrag auf Anerkennung(docx) stellen. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass Ihre Anleitung durch einen Berufsrollenträger übernommen wird! Eine Anleitung durch andere Berufsgruppen ist in der Regel nicht möglich. Bitte sprechen Sie uns vorher an, falls die Stelle eine Anleitung anbietet, die keinen Abschluss in Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung hat.

Wenn Sie einen Verwaltungsschwerpunkt im Anerkennungsjahr machen möchten, muss Ihre Stelle dafür anerkannt sein. Falls Sie unsicher sind, können Sie diese Info im Praxisreferat erfragen.

Wenn Sie wissen, in welchem Bereich Sie arbeiten möchten, können Sie sich in den gängigen Internetplattformen/Jobbörsen/Arbeitsagenturen einen guten Überblick über die generelle Arbeitsmarktsituation verschaffen. Das Praxisreferat veröffentlicht zudem Stellenangebote von Arbeitgeberinnen, die uns freie Stellen melden. Wir stellen diese online und als Aushang (vor dem Praxisreferat) zur Verfügung. Grundsätzlich empfiehlt sich auch eine Recherche potenzieller Arbeitgeberinnen, bei denen Sie sich Initiativ bewerben können. Zum Thema Anerkennung von Stellen schauen Sie bitte auf der Seite "Für Einrichtungen".

Nicht genehmigungsfähig sind alle Bereiche mit persönlichen und/oder schulischen Assistenzdienstleistungen (Integrationsassistenzen/Schulassistenzen/Alltagsbegleitungen/Familien-Entlastender Dienst, schulische Eingliederungshilfe gemäß §35a SGB VIII/SGB IX), Hausaufgabenhilfe, sozialpädagogische Lernhilfe, begleiteter Umgang sowie familienanaloge Wohngruppen, da akademische Lerninhalte nicht abgebildet werden können. Ein Anerkennungsjahr kann auch nicht im begleiteten Umgang oder in Arbeitsbereichen abgeleistet werden, die pflegerische/medizinische Kenntnisse voraussetzen. Dafür sind Sie nicht ausgebildet.

Bei elementarpädagogischen Bereichen wie Kinderkrippen/Krabbelstuben/Kindertagesstätten können einzelfallbezogene Genehmigungen erteilt werden, wenn der akademische Personalschlüssel ausreichend ist und VOR BEGINN des Anerkennungsjahres ein Ausbildungskonzept vorgelegt wird. Das Gleiche gilt für Einrichtungen der "Erweiterten Schulischen Betreuung" (ESB), für die keine generalistischen Anerkennungen möglich sind. Bitte beachten Sie, dass nachträgliche Bewilligungen nicht möglich sind und erbrachte Zeiten nicht angerechnet werden können.

Aus der Anerkennung herausgenommen wurden die "Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" (BVB und BVB-Reha), da die strukturellen Rahmenbedingungen, die für ein Ausbildungsverhältnis erforderlich sind, nicht gegeben sind.

Einrichtungen in Neugründung können in den ersten beiden Jahren nicht als Ausbildungsstelle zugelassen werden. Bei Einrichtungen, die mit bestehenden "Stamm-Teams" neue Konzeptionen umsetzen oder andere Zielgruppen betreuen, können im Einzelfall und unter vorheriger Rücksprache mit dem Praxisreferat anerkannt werden.

Um Berufspraktikanten ausbilden zu können, müssen die Praxisstellen über eine Anerkennung als geeignete Ausbildungsstelle verfügen. Bitte fragen Sie bei potentiellen Praxisstellen, ob „Ihre“ Stelle durch uns oder durch eine andere Hochschule bereits anerkannt ist. Sollte eine andere Hochschule „Ihre“ Stelle anerkannt haben, benötigen wir hiervon eine Kopie dieses Bescheides. Falls noch keine Anerkennung vorliegt, muss Ihre Stelle einen Antrag auf Anerkennung an das Praxisreferat stellen. Entsprechende Formulare finden Sie auf der Seite "Für Einrichtungen". Bitte beachten Sie, dass in der Stelle Fachkräfte der sozialen Arbeit angestellt sind und dass Ihre Anleitung nur durch Berufsrollenträger (Hochschulabschluss in Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung) mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung erfolgen kann (§5, Abs. 2 Satzung).

Ihre Praxisanleitung in der Stelle muss einen Hochschulabschluss in Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik mit staatlicher Anerkennung haben und über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung verfügen. Im Einzelfall kann das Praxisreferat prüfen, ob eine Anleitung mit einer anderen pädagogischen Ausbildung und mindestens drei Jahren Berufserfahrung die Anleitung übernehmen darf.

Zu jedem Anerkennungsjahr gehört ein Verwaltungsteil. Diese Verwaltungsarbeiten werden unter dem Begriff „sozialadministrative Tätigkeiten“ geführt. Darunter fallen schriftliche Arbeiten wie Dokumentationen, Berichtswesen, Antragstellung, Hilfeplanung, Kassenführung, Personaleinsatzplanung, konzeptionelle Arbeiten, Öffentlichkeitsarbeit und Projektmanagement.

Das Anerkennungsjahr kann erst nach vollendetem Abschluss des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit begonnen werden. Wichtig ist, dass der Beginn Ihres Anerkennungsjahres nach dem Datum liegt, an dem Sie laut Ihrer Bachelorurkunde das Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Danach kann es jederzeit losgehen, da die Begleitveranstaltungen unabhängig vom Semester ganzjährig laufen.

Ihre wissenschaftliche Ausbildung als Sozialarbeiter*in/Sozialpädagoge*in ist mit dem B.A.Abschluss an der Hochschule beendet. Damit erlischt auch Status als Studierende*r, Sie haben dann keinen Zugang mehr zu Ihrem studentischen Mailaccount. Für das Anerkennungsjahr brauchen sich  nicht zurückmelden und bezahlen auch keine Semesterbeiträge. Falls Sie nach dem Studium direkt ins Anerkennungsjahr starten, sind Sie durch den Arbeitgeber kranken- und sozialversichert. Wenn Sie eine Lücke zwischen dem Studium und dem Beginn des Anerkennungsjahres haben, in dem Sie nicht arbeiten, müssten Sie sich freilllig krankenversichern. Bitte klären Sie das mit Ihrer Krankenversicherung ab.

Die staatliche Anerkennung stellt für die B.A. Absolventen*innen den Berufszugang dar. Daher gehört das postgraduale Anerkennungsjahr formal zu Ihrer Ausbildung, wonach sich der Anspruch auf Kindergeld ergibt. Kindergeld steht Ihnen (bzw. Ihren Eltern) bis zur Vollendung des 25ten Lebensjahres zu - und das unabhängig von Ihrem Einkommen. Ihre Eltern müssen den Antrag zusammen mit unserer Satzung und Ihrem Arbeitsvertrag einreichen, da daraus hervorgeht, dass das Anerkennungsjahr zu Ihrer Ausbildung gehört: https://www.frankfurt-university.de/fileadmin/standard/Hochschule/Fachbereich_4/Praxisreferat_Soziale_Arbeit/01_Formular_Stand_2019/Satzung_staatliche_Anerkennung.pdf

Nach Abschluss Ihres Bachelorstudiums sollen Sie das Anerkennungsjahr innerhalb von drei Jahren abgeschlossen haben. Da es sich hierbei um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, können Sie theoretisch Ihr Anerkennungsjahr später machen. Dabei sollten Sie jedoch folgende Aspekte bedenken: Sollte die Hochschule das Anerkennungsjahr irgendwann in das Studium integrieren, wäre nach einer Übergangsfrist kein Anerkennungsjahr mehr möglich. Des Weiteren könnte die Hochschule für die Begleitung des Anerkennungsjahres Gebühren erheben, insbesondere bei Überschreitung der oben genannten drei Jahre. Zudem wird für Sie persönlich mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Studienabschluss ein Wechsel in den Status als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter im Anerkennungsjahr zunehmend schwieriger und (je nach Lebenssituation) eventuell finanziell immer weniger machbar.

Alle notwendigen Formularvorlagen finden Sie auf der Seite "Für Sozialarbeiter/-innen im Anerkennungsjahr". Sie können uns die ausgefüllten Formulare über unsere Postfächer (Gebäude 2, 1.Stock), aber auch per Fax oder E-Mail zukommen lassen. Das Formular mit Ihren persönlichen Daten („Mitteilung der Postanschrift“) sollten Sie uns direkt nach dem Kolloquium zukommen lassen.

Die Anmeldung zum Anerkennungsjahr kann erst nach dem bestandenen Kolloquium und Abschluss des Studiums erfolgen. Bitte übermitteln Sie uns die Formulare „Anmeldung zum Anerkennungsjahr“ und die „Mitteilung der Praxisanleitung“ spätestens kurz vor Beginn des Anerkennungsjahres. Den Ausbildungsplan reichen Sie in dreifacher Ausfertigung acht Wochen nach Beginn des Anerkennungsjahres im Praxisreferat ein, nachdem sie ihn mit Ihrer Anleitung erstellt und mit Ihrer Praxisdozentin/ Ihrem Praxisdozenten besprochen haben. Bitte nutzen Sie für die Abgabe des Ausbildungsplans ebenfalls unsere Postfächer.

! Hier sind nur die PDFs hinterlegt. Die Word-Dateien finden Sie auf der Seite "Für Sozialarbeiter/-innen im Anerkennungsjahr".

Den Platz in einer Reflexionsgruppe organisieren Sie selber, indem Sie zu den Dozentinnen und Dozenten per E-Mail Kontakt aufnehmen. Bitte nennen Sie bei der Bewerbung für einen Platz Ihren vollständigen Namen, den genauen Beginn, den Namen und das Arbeitsfeld Ihrer Praktikumsstelle. Die Veranstaltungsübersicht über die verschiedenen Praxisreflexionsveranstaltungen hängt vor dem Praxisreferat aus. Sie erhalten sie aber auch per E-Mail zugeschickt, nachdem Sie das Formular Mitteilung der Postanschrift bei uns abgegeben haben. Wenn Sie eine Zusage haben, benennen Sie Ihre Dozentin/Ihren Dozenten auf dem Formular Anmeldung zum Anerkennungsjahr. Sollten Sie mehrere Zusagen erhalten haben, sagen Sie bitte den Dozentinnen/Dozenten ab, an deren Gruppe Sie nicht teilnehmen werden.

Wie ist das mit dem Semesterticket im Anerkennungsjahr?

Im Anerkennungsjahr sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Damit sind Sie nicht mehr an der Hochschule eingeschrieben und zahlen auch keine Semesterbeiträge. Ein Semesterticket gibt es daher nicht.

Fahrkartenermäßigung

Die Verbünde des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (zum Beispiel RMV) gewähren in der Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sowie zu den Studientagen ermäßigte Fahrkarten. Nähere Informationen sowie die entsprechenden Vordrucke erhalten Sie an den Verkaufsstellen oder den Informationsschaltern der Verkehrsbetriebe. Während der eingeschränkten Sprechzeiten aufgrund der Corona-Pandemie stempeln wir Ihnen die Vordrucke Montag und Mittwoch ziwschen 14:00 und 15:00 Uhr an der Hochschule. Bitte beachten Sie, dass wir nicht befugt sind, Ihnen digitale Bescheinigungen zu erstellen.

Bibliotheksnutzung

Sie können die Bibliothek im Anerkennungsjahr weiterhin nutzen. Dazu benötigen Sie entweder den abgelaufenen „Studychip“, der auch als Leseausweis gilt, oder Ihren Personalausweis/Pass einschließlich Meldebescheinigung.

Spätestens zu Beginn Ihres Anerkennungsjahres sollten Sie mit dem Träger Ihrer Praxisstelle einen Arbeitsvertrag abschließen. Einen Mustervertrag zur Orientierung für Sie finden Sie hier. Grundsätzlich haben Sie während des Anerkennungsjahres Anspruch auf ein dem jeweils geltenden Tarifvertrag entsprechendes Entgelt. Siehe auf der Seite des Öffentlichen Dienstes oder auf der Gewerkschaftsseite von verdi.

Das Anerkennungsjahr können Sie in allen Tätigkeitsfeldern der Sozialen Arbeit in dafür anerkannten Stellen absolvieren – unabhängig von Ihrem Schwerpunkt im Studium oder vom Thema Ihrer Bachelorthesis.

Für die Erteilung einer staatlichen Anerkennung müssen Sie ein Anerkennungsjahr absolvieren. Egal, welchen Master-Studiengang Sie absolvieren, eine staatliche Anerkennung ist in keinem Master-Abschluss inbegriffen. Ob Sie nach dem Abschluss eines Master-Studiengangs noch eine staatliche Anerkennung brauchen, ist schwer zu sagen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Bereich der Sozialen Arbeit die staatliche Anerkennung gefordert wird und die ganz überwiegende Mehrzahl der Kolleginnen und Kollegen auch über eine verfügt. Das gilt für staatliche Arbeitgeber übrigens genauso wie für freie Träger, gerade im Bereich der Jugendhilfe auch für Leitungspositionen.

Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Staatlichen Anerkennung

Grundsätzlich gilt: Als unser/-e Absolvent/-in können Sie das Anerkennungsjahr in jedem Bundesland durchführen, wenn die Stelle dafür geeignet ist und durch die Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS) für die Durchführung des Anerkennungsjahres anerkannt ist. Wir bieten für unsere Sozialarbeiter/-innen im Anerkennungsjahr (SiA), die Ihr Anerkennungsjahr in anderen Bundsländern absolvieren und bei entsprechender räumlicher Entfernung (mindestens 200 km), ein eigenes Format für die Praxisveranstaltungen an, so dass Sie nicht wöchentlich an die Frankfurt UAS kommen müssen. In Ausnahmefällen kann die Teilnahme an einer Praxisbegleitveranstaltung an einer externen Hochschule durch die zuständigen Praxisreferenten*innen der Frankfurt UAS vorab genehmigt werden, wenn diese Hochschule ebensfalls postgradual ausbildet. Bitte sprechen Sie uns einfach an. Ansonsten sind die Formalitäten rund um das Anerkennungsjahr die gleichen wie bei einem Anerkennungsjahr in Hessen.

 

Sprache

Soziale Arbeit beruht auf Kommunikation zwischen Menschen. Deshalb ist es absolut notwendig, dass Sie die Sprache Ihres Ziellandes sicher auf dem sehr gutem Sprachlevel B2/C1 beherrschen. Das Fachsprachenzentrum der Frankfurt University of Applied Sciences bietet Studierenden in vielen Sprachen verschiedene Kurse an. So können Sie Ihre Sprachkenntnisse schon während des  Studiums auf das notwendige Niveau bringen. Das Anerkennungsjahr mit seinen formalen Anforderungen ist eine gute Gelegenheit, gute Sprachkenntnisse zu vertiefen. Es eignet sich aber nicht dazu, eine Sprache zu lernen!

Wie finde ich eine Stelle im Ausland?

Wenn Sie Ihr Anerkennungsjahr im Ausland ableisten wollen, brauchen Sie eine geeignete Einrichtung. Die Frankfurt University unterhält Partnerschaften mit Hochschulen im inner- und außereuropäischen Ausland, Näheres erfahren Sie au der Seite Partner & Netzwerke. Auch die Auslandsbeauftragte des Fachbereichs und Dozentinnen und Dozenten des Bachelor-Studiengangs Soziale Arbeit :transnational können Sie mit Kontakten unterstützen. Sie können aber auch selbst recherchieren oder Ihre persönlichen Kontakte nutzen. In jedem Fall muss die Stelle vom Praxisreferat vorher als geeignet anerkannt werden. Dabei sind folgende Kriterien wichtig: Es muss sich um ein Tätigkeitsfeld der Sozialen Arbeit handeln. Anleitung durch eine Fachkraft der sozialen Arbeit (Sozialarbeiterin mit zweijähriger Berufserfahrung oder in Ausnahmefällen ähnliche Berufe mit dreijähriger Berufserfahrung). Sie müssen mit der Stelle einen Vertrag schließen. Auch wenn Sie nicht oder nur gering entlohnt werden und das akzeptieren, sollten Sie schriftliche Vereinbarungen über Einsatzgebiet, Tätigkeit und Dauer treffen. Kommen Sie ins Praxisreferat, wenn Sie ein Anerkennungsjahr im Ausland planen. Am besten mindestens 6 Monate vor Ihrem Studienabschluss bzw.dem für das Anerkennungsjahr geplanten Zeitraum.

 

Sie können beim Praxisreferat eine Verkürzung des Anerkennungsjahres um drei Monate beantragen, wenn Sie eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung auf Fachschulebene (zum Beispiel zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher) haben. Wenn Sie vor Aufnahme des Studiums mindestens zwei Jahre in Vollzeit in diesem Beruf gearbeitet haben, sind weitere drei Monate Verkürzung möglich. Bitte beachten Sie, dass das Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung nicht als Berufserfahrung gewertet wird. Wenn Sie in Teilzeit beschäftigt waren, verlängert sich der Zeitraum entsprechend.

Die Anträge auf Verlürzung können formlos bei uns gestellt werden. Bitte reichen Sie uns dazu einen Lebenslauf mit dem Beginn des Studiums, eine Kopie der Urkunde als staatlich anerkannte*r Erzieher*in an die Mailadresse: praxisreferat_sozarb(at)fb4.fra-uas.de ein. Wenn Sie mehr als 3 Monate verkürzen möchten, reichen Sie uns bitte die entsprechende Arbeitszeugnisse in Kopie mit ein (bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen geht auch die Kopie des Arbeitsvertrages).

Die Anzahl Ihrer Urlaubstage bemisst sich nach dem, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist und ob ihr Arbeitgeber tariflich gebunden ist. Das gesetzliche Minimum von 20 Tagen Urlaub darf nicht unterschritten werden, der Rest richtet sich nach dem, was vertraglich fixiert wurde. Als Regel gilt, dass Sie im Anerkennungsjahr den gleichen Urlaubsanspruch haben, wie die festangestellten Kollegen*innen auch.

Standard-Arbeitsverträge gehen bei der Urlaubsbemessung von einer 5-Tage-Arbeitswoche aus. Demzufolge beträgt der Urlaubsanspruch bei tarifgebundenen Arbeitgebern 30 Tage. In dem Fall müssten Sie den Reflexionstag als Urlaub nehmen. Wenn sich Ihr Urlaubsanspruch allerdings nach einer 4 Tage-Arbeitswoche bemisst haben Sie insgesamt zwar eine geringere Zahl an Urlaubstagen, müssten dann aber auch keinen Urlaub für den Reflexionstag nehmen.

Sie können den Antrag vor oder während des Anerkennungsjahres stellen. Bei einer genehmigten Verkürzung ist es Ihre Entscheidung, ob Sie die Verkürzung realisieren. Bitte fügen Sie Ihrem schriftlichen formlosen Antrag Kopien des Abschlusszeugnisses und der staatlichen Anerkennung bei. Wenn Sie eine (weitere) Verkürzung aufgrund einer sozialpraktischen Tätigkeit beantragen, legen Sie bitte zusätzlich einen Lebenslauf und Kopien der Zeugnisse bei, aus denen Dauer und Umfang der Berufstätigkeit sowie Ihr Studienbeginn hervorgehen.

Für die Ausbildungsplanung und die Betreuung bleibt das Praxisreferat zuständig. Das Kolloquium findet im Anschluss Ihres Anerkennungsjahres hier an der Hochschule statt. Hier finden Sie ein Informationsblatt zum Kolloquium.

Die staatliche Anerkennung ist zum einen relevant für die Vergütung in vielen sozialen Tätigkeitsbereichen, da sie in den meisten Tarifregelwerken ein Eingruppierungsmerkmal ist. Zudem ist sie ein Einstellungskriterium bei Stellen, in denen Ihnen hoheitliche Tätigkeiten übertragen werden. Darüber hinaus bietet die staatliche Anerkennung einen öffentlich-rechtlichen Berufsschutz durch die Verankerung in verschiedenen Rechtsgebieten (Dienstrecht, Datenschutzrecht, etc.).

Merkblatt des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration zur Staatlichen Anerkennung

Das Anerkennungsjahr dauert bei einer Beschäftigung in Vollzeit 12 Monate. Wenn Sie es in Teilzeit ableisten wollen, verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Teilzeit darf nicht weniger als 50 % betragen. An den Begleitveranstaltungen müssen Sie während der gesamten Dauer teilnehmen. Wenn Sie das Berufspraktikum in Teilzeit absolvieren wollen, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Praxisreferat auf, um eine Auskunft über die Dauer zu erhalten.

Sie können sich frühestens sechs Wochen vor Beendigung Ihres Anerkennungsjahres zum Kolloquium anmelden. Da die Bearbeitungszeit vier Woche Wochen beträgt, können Sie demnach frühestens zwei Wochen vor Ende des Anerkennungsjahres die Prüfung machen. Was Sie bei der Anmeldung bei Frau Legler und Frau Ak vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt. Informieren Sie sich auch über die Kolloquiumstermine unter "Aktuelles und Termine" auf unserer Startseite.
Die Kolloquiumskommission besteht aus zwei Hochschulvertretungen und einer Praxisvertretung. Eine Hochschulvertretung suchen Sie, in der Regel ist das Ihre Praxisdozentin/Ihr Praxisdozent. Die zweite Hochschulvertretung wird Ihnen bei einem Regeltermin gestellt prüfen. Eine Ausnahme besteht bei Sonderterminen. Bei allen Abschlusskolloquien brauchen Sie einen Praxisvertreter/eine Praxisvertreterin. Ihre Praxisvertreter/in sollte staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/staatlich anerkannter Sozialpädagoge sein und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben. Wichtig ist, dass diese Person nicht Ihre Anleitung übernommen hat oder bei dem Träger beschäftigt ist, bei dem Sie Ihr Anerkennungsjahr ableisten.

Wenn Sie sich über das Format und den Inhalt Ihrer Arbeit unsicher sind, finden Sie im Merkblatt, auf was zu achten ist.

Bei einem Sondertermin müssen Sie neben der 1. auch die 2. Hochschulvertretung selbst benennen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: ist Ihr/e Praxisdozent/in (1. HV) ein/e Lehrbeauftragte/r, muss Ihre 2. HV zwingend ein/e Professor/in oder LfbA (Lehrkraft für besondere Aufgaben) in der Kolloquiumskommission sein. Sie legen mit allen Beteiligten Tag und Uhrzeit fest, organisieren einen Raum im Studiensekretariat und erfragen dann per E-Mail im Praxisreferat Soziale Arbeit (Frau Ak/Frau Legler) die Anmelde- und Abgabefrist. Sondertermine dürfen wie die regulären Kolloquiumstermine auch frühestens 6 Wochen vor Ende des Anerkennungsjahres angemeldet und das Kolloquium selbst frühestens 2 Wochen vor Ende des Anerkennungsjahres abgeleistet werden. Der Vordruck zur Anmeldung eines Sondertermins ist .pdf.

Und hier finden Sie die Liste der prüfungsberechtigten Hochschulvertretungen: https://www.frankfurt-university.de/de/hochschule/fachbereich-4-soziale-arbeit-gesundheit/kontakt/professor-innen/

Der Ausschuss Staatliche Anerkennung berät, prüft und entscheidet alle Fragen, die ihm nach der Satzung obliegen.

Er besteht aus einem*einer Sozialarbeiter*in im Anerkennungsjahr, zwei Vertreter*innen der Praxis und drei Hochschulangestellten.

Zum Ausschuss gehören:

  • Prof. Dr. Michael Behnisch (Vorsitz)
  • Melanie Dörr (Praxisreferat Soziale Arbeit, Stellvertreterin)
  • Udo Bredow (Lehrender am Fachbereich)
  • Prof. Dr. Chaitali Das (BASA: transnational)

Die Geschäftsführung für den Ausschuss übernimmt das Praxisreferat Soziale Arbeit. Bitte richten Sie alle Anfragen und Anträge an: praxisreferat_sozarb@fb4.fra-uas.de, selbstverständlich beraten wir Sie auch während unserer Sprechzeiten.

 

Melanie DörrID: 2165
letzte Änderung: 03.04.2024