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Satzung

§ 1 Name und Rechtsstellung

Das Zentrum führt den Namen "Zentrum für Gesundheitswirtschaft und -recht (ZGWR)" und ist ein wissenschaftliches Zentrum der Fachhochschule Frankfurt am Main gemäß § 54 Abs. 3 HHG.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Aufgabe des Zentrums ist die Pflege und Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Lehre auf den Gebieten Gesundheitswirtschaft und -recht an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Das Zentrum dient als Plattform für die interdisziplinäre, fachbereichsübergreifende Kooperation auf diesen Gebieten und unterstützt und fördert seine Mitglieder bei Projekten in Forschung, Entwicklung, Beratung, Lehre und Weiterbildung, insbesondere mit Mitteln Dritter. Es unterstützt die Hochschule bei ihrer Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Evaluation ihrer Forschungs- und Entwicklungsleistung und bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Leistung.

(2) Das Zentrum erfüllt seine Aufgaben durch - die Unterstützung bei der Antragstellung und Einwerbung von Drittmitteln, sowie die Unterstützung bei der Organisation und der Abwicklung von Projekten, - die Pflege und Förderung angewandter Forschung im Rahmen von Drittmittelprojekten, - die Kooperation mit Unternehmen, Verbänden, Behörden und anderen Hochschulen im In- und - Ausland durch Forschungsvorhaben, akademischen Austausch, Fort- und Weiterbildung sowie - Beratung, - die Initiierung, Durchführung, wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Modellprojekten, - den Einsatz von Studierenden im Rahmen der Aktivitäten des Instituts.

(3) Das Zentrum wird hierzu insbesondere folgende Vorhaben durchführen: - Forschungsvorhaben zu Gesundheitswirtschaft und -recht, - wissenschaftliche Tagungen und Kongresse, - Dokumentation der Forschung zu Themenschwerpunkten in einer Schriftenreihe, - Qualifikation und Betreuung von Studierenden durch Assistenztätigkeiten, Praktika, - Studienprojekte und die Anfertigung integrierter Abschlussarbeiten im nationalen und internationalen Kontext, - Politikberatung zu den Themenfeldern Gesundheitswirtschaft und Gesundheitsrecht, - Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder können die an der Fachhochschule Frankfurt am Main tätigen Professorinnen und Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein, sofern sie eine aktive Forschungs- oder Lehrtätigkeit in den Bereichen Gesundheitswirtschaft und Gesundheitsrecht nachweisen können. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Direktorium. Anträge auf Mitgliedschaft können jederzeit an das Direktorium gestellt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Beschluss des Direktoriums, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr bestehen.

(2) Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule Frankfurt am Main, die nicht nach Absatz 1 Mitglieder des Zentrums sind, Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen, außerhochschulische Forschungseinrichtungen und anderer mit Gesundheitswirtschaft und -recht befasster Institutionen können assoziierte Mitglieder des Zentrums werden. Assoziierte Mitglieder sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu hören. Sie sind insoweit antragsberechtigt. Über die Aufnahme als assoziiertes Mitglied in das Zentrum entscheidet das Direktorium.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied beruft bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, eine Mitgliederversammlung ein. Auf Beschluss des Direktoriums oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Zentrums ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlich den Geschäftsbereich des Zentrums berührenden Fragen erörtern und Empfehlungen an das Direktorium aussprechen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Direktoriums gemäß § 6 dieser Satzung.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich über die Entlastung des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds.

§ 5 Organe

Organe des Zentrums sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. das Direktorium,

3. das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied.

§ 6 Wahl des Direktoriums

(1) Das Zentrum wird von einem Direktorium geleitet. Dem Direktorium gehören mindestens zwei und höchstens vier Personen an. Die Direktorinnen und Direktoren werden von der Gruppe der Professorinnen und Professoren in der Mitgliederversammlung gewählt. Es sollte aus jedem beteiligten Fachbereich jeweils eine Person im Direktorium vertreten sein.

(2) Im Rahmen der Mitgliederversammlung wählt die Gruppe der Professorinnen und Professoren jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Direktorinnen und Direktoren. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; stellen sich weniger Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl zur Verfügung, als Direktorinnen und Direktoren gewählt wurden, bleiben die Positionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter insoweit unbesetzt.

(3) Assoziierte Mitglieder im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung sind bei der Wahl des Direktoriums weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Direktoriums

(1) Das Direktorium entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied.

(2) Das Direktorium entscheidet in allen Angelegenheiten des Zentrums von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Näheres regelt das Direktorium durch eine Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

  • Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds;

  • Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans;

  • Festlegung von programmatischen Grundsätzen, Aufgaben und Zielen sowie Arbeitsschwerpunkten im Rahmen des § 2;

  • Entscheidung über den Einsatz des Personals und die Verteilung der Ressourcen;

  • Verabschiedung des Jahresberichts; - Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern oder assoziierten Mitgliedern;

  • Entscheidung über die Einrichtung und Besetzung eines Beirats.

(3) Jedes Mitglied des Direktoriums kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung des Direktoriums beantragen.

§ 8 Wahl des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds

(1) Das Direktorium wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren der Fachhochschule Frankfurt am Main die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor (das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied) sowie eine Stellvertretende Geschäftsführende Direktorin bzw. einen Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktor (Stellvertretendes Geschäftsführendes Direktoriumsmitglied) für eine Amtszeit von zwei Jahren.

(2) Die Wahl erfolgt in geheimer Wahl.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Wahl der Amtsnachfolgerinnen bzw. Amtsnachfolger soll mindestens drei Monate vor dem Amtsantritt erfolgen.

§ 9 Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführende Direktoriumsmitglieds und des Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds

(1) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied leitet das Zentrum und vertritt es innerhalb der Hochschule. Es stimmt sich dabei eng mit dem Stellvertretenden Geschäftsführenden Direktoriumsmitglied ab. § 44 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz bleibt unberührt. Die Aufgaben des Geschäftsführenden Direktoriumsmitglieds sind im Einzelnen:

  • Einberufung und Leitung der Sitzung des Direktoriums;

  • Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Direktoriums;

  • Verwaltung und Geschäftsführung des Zentrums;

  • Erarbeitung des Haushaltsvorschlags;

  • Vorlage des Jahresberichts;

  • Anregung von Forschungsprojekten;

  • Einwerbung von Drittmitteln;

  • Kontaktaufbau und Kontaktpflege zu Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden, Ministerien und anderen Institutionen im In- und Ausland, die mit den Themen Gesundheitswirtschaft und -recht befasst sind;

  • Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Zentrums in Abstimmung mit der zentralen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fachhochschule Frankfurt am Main. 

(2) Im Verhinderungsfall wird das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied durch das Stellvertretende Geschäftsführende Direktoriumsmitglied vertreten.

(3) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle bedeutenden Angelegenheiten.

(4) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbar dringenden Fällen ist das Erforderliche allein zu veranlassen. Bei besonders wichtigen Angelegenheiten ist unverzüglich eine außerordentliche Sitzung des Direktoriums einzuberufen.

(5) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied übt die Vorgesetztenfunktion über die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das technisch-administrative Personal des Zentrums aus.

(6) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle das Zentrum betreffenden Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen anderer Gremien der Fachhochschule Frankfurt am Main, die einen Einfluss auf das Zentrum haben. Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied führt mit den Mitgliedern einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch durch.

(7) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied legt dem Direktorium, der Mitgliederversammlung und dem Präsidium der Fachhochschule Frankfurt am Main einmal jährlich einen schriftlichen Jahresbericht über die Arbeit und Entwicklung des Zentrums vor.

§ 10 Beirat

(1) Das Direktorium kann einen Beirat berufen. Im Falle der Bildung eines Beirats sollen insbesondere Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Gesellschaft berufen werden.

(2) Der Beirat begleitet die Arbeit des Zentrums und trägt zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben bei. Er steht dafür dem Direktorium beratend zur Seite und wirkt mit ihm zusammen, um in Gesellschaft und Wirtschaft eine möglichst breite Unterstützung für die Arbeit des Zentrums sicherzustellen.

(3) Das Geschäftsführende Direktoriumsmitglied beruft mindestens einmal im Jahr den Beirat des Zentrums unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu einer Sitzung ein.

§ 11 Finanzierung

(1) Das Zentrum finanziert sich aus Einnahmen für satzungsgemäß erbrachte Leistungen des Zentrums.

(2) Das Zentrum ist berechtigt, Fördermittel und Spenden Dritter einzuwerben.

(3) Zusätzlich können Anträge auf weitere Mittel der Hochschule gestellt werden.

(4) Die von dem Zentrum in Anspruch genommenen Flächen werden zentral verwaltet.

§ 12 Auflösung des Zentrums

(1) Für den Fall der Auflösung des Zentrums werden eingebrachte Einrichtungen den Fachbereichen zurückgegeben, die sie eingebracht haben.

(2) Ausstattungen, die das Zentrum aus direkt vom Präsidium zugewiesenen Mitteln oder aus Drittmitteln erworben hat, werden bei der Auflösung des Zentrums durch Präsidiumsbeschluss den beteiligten Fachbereichen übertragen; eine sinnvolle Verwendung muss sichergestellt sein.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Hochschulanzeiger als Sonderausgabe der Hochschulzeitung der Fachhochschule Frankfurt am Main (Name „CAZ“) in Kraft.

 

Vom Präsidium beschlossen

Frankfurt am Main, den 05.07.2010

Dr.-Ing. Detlev Buchholz

Präsident

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