Menü

Elternzeit

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Eltern, die ihr Kind selbst betreuen.
Nach Ablauf der Elternzeit haben Sie Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz (falls dies nicht möglich ist, auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz) zu ihrer alten Arbeitszeit zurück zu kehren.
Während der Elternzeit sind Sie auf besondere Weise vor Kündigungen geschützt.
Befristete Beschäftigungsverhältnisse enden aber mit Fristablauf (s.o. Mutterschutz).

Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein.

Beide Elternteile können gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen finden Sie unten auf dieser Seite.

Regelungen für Geburten ab dem 01. Juli 2015.

Informationen zum Thema Elternzeit erhalten Sie außerdem über das
Servicetelefon des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
Tel.: +49 30 201 791 30, Mo - Do 9:00 - 18:00 Uhr.

Weitere Informationen zur Elternzeit

Der Anspruch entsteht, wenn Sie mit einem eigenen Kind (ggf. mit Zustimmung des anderen allein sorgeberechtigten Elternteils) in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen. Der Anspruch entsteht auch, wenn Sie für das Kind Ihres Partners/Ihrer Partnerin sorgen oder ein Pflegekind oder Adoptivkind aufnehmen. Er endet mit dem 3. Geburtstag des Kindes – es sei denn, es wurde mit dem/der Arbeitgeber/-in vereinbart, dass ein Teil der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt vor dem 8. Geburtstag verschoben wird.

Bei Aufnahme von Pflege- und Adoptivkindern kann die 3-jährige Elternzeit bis zu deren 8. Geburtstag genommen werden. Die Elternzeit der Mutter kann erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden, die des Vaters ist direkt nach der Geburt des Kindes möglich. Elternzeit muss bei dem/der Arbeitgeber/in mit einer Frist von 6 Wochen vor der Geburt oder 8 Wochen bei einem späteren Beginn beantragt werden. Die Mutter sollte den Antrag also spätestens unmittelbar nach der Geburt stellen. Mütter und Väter können die Elternzeit gleichzeitig – und dann jeweils bis zu drei Jahren – in Anspruch nehmen, sie können aber auch abwechselnd in Elternzeit gehen. Wie die Elternzeit aufgeteilt werden soll, muss dem/der Arbeitgeber/-in frühzeitig mitgeteilt und zugleich verbindlich festgelegt werden.

Spätere Änderungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin möglich. Mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten auf einen späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden/Woche möglich. Nehmen beide Eltern gleichzeitig Elternzeit, können also beide bis zu 30 Stunden/Woche arbeiten. Wenn Sie studieren, darf die offizielle workload aus dem Studium zusammen mit der Arbeitszeit aus dem Teilzeitjob nicht mehr als 48 Stunden/Woche beanspruchen und das Kind muss darüber hinaus von dem Elternteil weiterhin betreut werden.

Die Teilzeitarbeit dürfen Sie auch bei einem anderen Arbeitgeber leisten, wenn Ihr Arbeitgeber dem zustimmt. Er darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein Arbeitgeber, der mehr als 15 Personen beschäftigt, muss im Laufe der Elternzeit bis zu zweimal einer Reduzierung der Arbeitszeit zustimmen, wenn noch mindestens 15 Stunden wöchentlich gearbeitet werden und die Veränderung mindestens drei Monate dauern soll und keine dringenden betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Es besteht kein Anspruch darauf, weniger als 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dies müsste gegebenenfalls nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (s.u.) mit dem/der Arbeitgeber/-in vereinbart werden.

Studierende können gemäß Hessischer Immatrikulationsverordnung vom 01.04.2010 eine Beurlaubung mit der Inanspruchnahme von Elternzeit begründen. Die Eltern legen bei der Beantragung der Beurlaubung als Nachweis lediglich die Geburtsurkunde des Kindes vor. Studierende können in diesem Fall sechs anstelle von normalerweise vier Semestern Beurlaubung vom Studium beantragen.

Während der Elternzeit bleiben Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei versichert. Allerdings ist Teilzeitarbeit, die mehr als geringfügig ist, beitragspflichtig. Privat Versicherte bleiben für die Dauer der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert, sie können in dieser Zeit nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung wechseln.

Versicherungsprämien müssen in der privaten Krankenkasse auch während der Elternzeit bezahlt werden, auch der Teil, den der Arbeitgeber zuvor übernommen hat. Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Sie während der Elternzeit beitragsfrei versichert. Das gilt allerdings nur, solange Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben und nicht aktiv studieren. In der Rentenversicherung werden für jedes Kind 3 Jahre als Zeiten der Pflichtversicherung angerechnet. Diese Zeiten können Mutter und Vater unter sich aufteilen (§ 56 SGB VI). Es entstehen Ansprüche, als wären Beiträge für ein Durchschnittseinkommen eingezahlt worden. Wird während der Erziehungszeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, werden diese Beitragszeiten zusätzlich auf die Rente angerechnet (allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze).

Informationen:

Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung: „Geringfügige Beschäftigung und Beschäftigung in der Gleitzone" zu beziehen über www.bmas.de.

Kernstück des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse ist ein Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit. Danach haben Arbeitnehmende unter bestimmen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verkürzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgebende mehr als 15 Arbeitnehmende (ohne Auszubildende) beschäftigt.

Der Arbeitgebende kann den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen. Möchten Arbeitnehmende die Arbeitszeit verlängern, besteht darauf nach dem Gesetz zwar kein unmittelbarer Anspruch, jedoch müssen Beschäftigte, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt werden, wenn entsprechende Arbeitsplätze besetzt werden. Des Weiteren wurde ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten in das Gesetz aufgenommen.

Teilzeitbeschäftigte dürfen danach nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Obwohl nicht explizit in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen, sollen dadurch auch die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.

Ein Mini-Job, also eine nicht versicherungspflichtige „geringfügige Beschäftigung“ liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage beschränkt ist. Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht sind mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen. Sie dürfen innerhalb eines Monats nicht mehr als 450 Euro, innerhalb eines Jahres nicht mehr als 4.800 Euro verdienen.

Sofern der Monatsverdienst in der Summe unterhalb von 450 Euro bleibt, sind sie für Arbeitnehmende abgabenfrei. Arbeitgeber haben pauschal Versicherungsbeiträge in Höhe von 28 % zu zahlen (an die Rentenversicherung 15 %, an die Krankenversicherung 13 %) und müssen die Mini-Jobs mit 2 % pauschal versteuern. Niedrigere Sätze gelten für Beschäftigte in Privathaushalten. Studierende, die nur während der Semesterferien (also längstens 2 Monate im Jahr) mehr als 450 Euro verdienen, gelten trotzdem als „geringfügig beschäftigt“, wenn sie nicht im Rest des Jahres andere „geringfügige Beschäftigungen“ ausüben (denn dann werden diese addiert). Für die Midi-Jobs (auch: Job im Niedriglohnbereich) wurde im Niedriglohnbereich von 401 bis 800 Euro/Monat eine Gleitzone eingerichtet, in der Arbeitnehmende nur einen ermäßigten Sozialversicherungsbeitrag zahlen.

Die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte setzen künftig bei Überschreiten der 400 Euro-Grenze mit 4 % vermindert ein und erreichen bei 800 Euro den vollen Beitragssatz in Höhe von 21 %. Arbeitnehmende dürfen ihren Rentenversicherungsbeitrag freiwillig auf den vollen Betrag aufstocken, was allerdings nur Sinn macht, wenn sich die erwartetet Rente entsprechend erhöht. Arbeitgeber zahlen für Midi-Jobs den üblichen Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 21 %. Für Midi-Jobs muss Lohnsteuer abgeführt werden.

Die Rückerstattung der Steuer kann auf dem Wege des Lohnsteuerjahresabgleichs beantragt werden. Für Praktikanten/-innen und Auszubildende, die weniger als 400 Euro im Monat erhalten, zahlen die Arbeitgeber/-innen nach anderen Bestimmungen. Während verpflichtender studienbegleitender Praktika besteht – unabhängig von der Höhe eines etwaigen Verdienstes – keine Versicherungspflicht.

www.minijob-zentrale.de

Kontakt

Petra RauberFamilienbüro
Gebäude 6, Raum 204
Zentrale WebredaktionID: 7423
letzte Änderung: 06.09.2023