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Schwangerschaft, Geburt und Mutterschutz für Beschäftigte

Der gesetzliche Mutterschutz soll insbesondere die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes schützen.
Im Folgenden haben wir einige Informationen zum Thema Mutterschutzregelungen für Sie zusammen gestellt.

Gerne steht Ihnen das Familienbüro zusätzlich für ein persönliches und vertrauliches Gespräch zur Verfügung!

Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung besteht nicht, Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelungen des MuSchG ist jedoch die Meldung Ihrer Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Deshalb empfehlen wir diese möglichst zeitnah, nachdem Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren.

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin müssen werdende Mütter von der Arbeit freigestellt werden. In dieser Zeit dürfen Sie nur beschäftigt werden, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.

In den acht Wochen nach der Entbindung darf der/die Arbeitgeber/-in Sie auf keinen Fall beschäftigen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder wenn innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird, verlängert sich die Mutterschutzfrist auf 12 Wochen nach der Entbindung. Werdende oder stillende Mütter dürfen während der Schwangerschaft und der Stillzeit bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben.

Im Mutterschutzgesetz sind konkrete Beschäftigungsverbote genannt, durch die die Mutter und das Ungeborene oder der Säugling vor Gesundheitsgefahren geschützt werden sollen. Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein gesetzliches Kündigungsverbot. Befristete Beschäftigungsverhältnisse enden allerdings mit Ablauf der Frist. Der Kündigungsschutz verlängert sich, wenn Sie im Anschluss Elternzeit in Anspruch nehmen.
Kündigungen sind nur aus wichtigem Grund mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Mitarbeitende wenden sich bitte an die zuständige Sachbearbeiter/-in in der Personalabteilung.

Auch während der Ausfallzeiten aufgrund des Mutterschutzes bestehen Urlaubsansprüche fort. Der Jahresanspruch auf Erholungsurlaub wird durch die Ausfallzeiten also nicht gekürzt.

MUTTERSCHAFTSGELD (vom Bundesversicherungsamt oder von der Krankenkasse)
Wenn Sie während der Mutterschutzfristen – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten und im Falle einer innerhalb der ersten 8 Lebenswochen festgestellten Beeinträchtigung des Kindes 12 Wochen) – abhängig beschäftigt und in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie auf Antrag Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkasse. Dieses soll den Lohn ersetzen, beträgt aber höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den durchschnittlichen Nettolohn als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

Wenn sie zwar erwerbstätig sind, aber nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie auf Antrag ein Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt erhalten, sofern Sie während der Schutzfisten nichts verdienen. Das gleiche gilt, wenn Ihnen ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt wurde.

Während des Bezugs des Mutterschaftsgeldes, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen (§ 224 SGB V).

Weitere Informationen und Antragstellung:
Bundesversicherungsamt (BVA)
–Mutterschaftsgeldstelle–
Friedrich Ebert Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0028/619 18 88
mutterschaftsgeldstelle(at)bva.remove-this.de
https://www.bundesversicherungsamt.de/mutterschaftsgeld.html (Unterlagen zur Antragstellung)

KINDERGELD
Voraussetzungen:
Kindergeld erhalten Eltern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Es wird entweder über den Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer gutgeschrieben oder auf Antrag über die Agentur für Arbeit ausgezahlt. Für Kinder über 18 Jahre wird Kindergeld nicht gezahlt, wenn deren eigene Einkünfte 7.680 Euro (netto) im Kalenderjahr überschreiten.

Ausländische Studierende aus Ländern außerhalb der EU/EWR erhalten in der Regel dann kein Kindergeld für sich selbst oder ihr Kind, wenn sie für das Studium eingereist sind und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis ausschließlich zum Zweck des Studiums haben. Weitere Ausschlüsse gibt es u.a. für Personen aus dem Ausland, die als Flüchtlinge keinen gesicherten Aufenthaltstitel haben, jedenfalls dann, wenn sie noch nicht 5 Jahre in Deutschland leben. Es bestehen aber für Angehörige einiger Länder Sonderregelungen, sodass Sie sich in jedem Fall bei der Familienkasse erkundigen sollten.

Dauer:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld für alle Kinder gezahlt, darüber hinaus nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird an die Eltern oder an das „Kind“ gezahlt, solange es sich z.B. in einer Berufsausbildung bzw. im Studium befindet oder erwerbsunfähig ist.

Wird die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft nur vorübergehend unterbrochen, wird das Kindergeld grundsätzlich weitergezahlt, nicht jedoch während der Elternzeit. Allerdings könnte es sich lohnen, in einem solchen Fall mit Hilfe eines Steuerbüros eine Ausnahme durchzusetzen, wenn das Studium tatsächlich fortgeführt wird. Achtung diese Seite ist zur Zeit in Bearbeitung!

Auskünfte und Antragstellung:
Familienkasse Frankfurt a.M.
Agentur für Arbeit Frankfurt am Main
Fischerfeldstraße 10-12
60311 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (0)800 4555530 Information allgemein kostenfreie Telefonnummer
Tel.: +49 (0)800 4555533 Zahlungstermine Kindergeld kostenfreie Telefonnummer
Tel.: +49 (0)800 4555510 Forderungseinzug/Kasse kostenfreie Telefonnummer

Weitere Informationen

www.familienkasse.de (dort Inhalt, Service, Geldleistungen)

KINDERZUSCHLAG
Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden.

In der Regel erhalten Sie Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, müssen Sie Kinderzuschlag neu beantragen.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen (siehe unten) erfüllen. Wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Einkommen und VermögenSie, Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin und Ihr Kind haben.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Weitere Informationen zum Kinderzuschlag.

SONSTIGE LEISTUNGEN DER KRANKENKASSEN
Sind Sie krankenversichert besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Krankenhausaufenthaltes aus Anlass einer Schwangerschaft oder Geburt Kostenerstattung für eine Pflegekraft zu erhalten, die Sie zu Hause pflegt, wenn dies keine im Haushalt lebende Person leisten kann.

Außerdem haben Sie in diesen Fällen Anspruch auf Zahlung einer Haushaltshilfe, wenn Sie den bisher geführten Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung vorübergehend nicht fortführen können und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Ist ein Krankenhausaufenthalt Ihres Kindes erforderlich, können Sie als notwendige Begleitperson mit aufgenommen werden. Für diese Leistungen ist je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens aber 5 Euro und höchstens 10 Euro zu leisten.
Die zuständige Krankenkasse benötigt eine ärztliche Bescheinigung über Grund und Umfang der Leistungen. Ihr Kind ist in Ihrer Krankenkasse beitragsfrei mitversichert, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Dies gilt nicht, wenn der Ehepartner gut verdient und nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Kind muss dann privat versichert werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung.

Bei Krankheit Ihres Kindes, das noch nicht 12 Jahre alt ist, können Sie für 10 Tage im Jahr (Alleinerziehende 20 Tage) Krankengeld beziehen, sofern Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (§ 45 SGB V) und das Kind auf Ihre Pflege angewiesen ist. Insgesamt ist der Anspruch unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden beschränkt.

Während der ersten zwölf Monate nach der Geburt Ihres Kindes sind Sie täglich mindestens für 2x 30 Min. oder 1x 60 Min. zum Stillen freizustellen.

Gerne gibt Ihnen das Familienbüro Auskunft über geeignete Rückzugsmöglichkeiten (siehe auch Informationen unter Familiengerechte Infrastruktur). Selbstverständlich können Sie diese auch über die Stilldauer von einem Jahr hinaus, sowie zum Wickeln, Füttern und Ausruhen während der Schwangerschaft nutzen!

Eine praktische Checkliste über nötige Behördengänge und Erledigungen rund um die Geburt finden Sie beispielsweise hier:

https://www.schwangerinmeinerstadt.de/frankfurt/behoerdengaenge-erledigungen/erledigungen.asp

Kontakt

Petra RauberFamilienbüro
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letzte Änderung: 07.02.2022