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Regelungen zur Erwerbstätigkeit

Unabhängig von der Art Ihres Arbeitsverhältnisses gelten für Frauen in der Schwangerschaft und nach der Geburt besondere gesetzliche Schutzregelungen. Des Weiteren kennt das Arbeitsrecht besondere Freistellungsregelungen für Personen, die ein Kind betreuen.

Zu den Arbeitsverhältnissen zählen sowohl Vollzeit als auch alle Formen der Teilzeitbeschäftigungen, also auch geringfügige Beschäftigungen oder sogenannte Aushilfstätigkeiten (Mini- oder Midijobs - s.u.)

  • Die Rechte über den Mutterschutz, Elternzeit, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Absenkung oder Anhebung der Arbeitszeit gelten bei allen Beschäftigungsverhältnissen – auch wenn sich diese Rechte in der Praxis gerade bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zum Teil nur schwer durchsetzen lassen, insbesondere wenn es keine schriftlichen Vereinbarungen über die Arbeitszeit und die Vergütung gibt.
  • Beschäftigte der Frankfurt University of Applied Sciences bekommen eine Stunde pro Monat, pro Kind auf ihr Arbeitszeitkonto angerechnet.
  • Praktika als Bestandteil der Hochschulausbildung sind keine Arbeitsverhältnisse, die Vorschriften über den Mutterschutz sind allerdings trotzdem einzuhalten.

Bei Krankheit Ihres Kindes, das noch nicht 12 Jahre alt ist, können Sie für 10 Tage im Jahr (Alleinerziehende 20 Tage) Kinderkrankengeld beziehen, sofern Sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben (§ 45 SGB V) und das Kind auf Ihre Pflege angewiesen ist.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt bei Krankheit der Mutter / des Vaters die Kosten der Krankenpflege zu Hause, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt – zum Beispiel mit Rücksicht auf das Kind – vermieden werden soll. Voraussetzung ist, dass dies keine im Haushalt lebende Person leisten kann.

Außerdem haben Sie in diesen Fällen Anspruch auf Zahlung einer Haushaltshilfe, wenn Sie ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind betreuen und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Die Vergütung für eine nah verwandte Person wird nicht übernommen, wohl aber Fahrkosten und evtl. Verdienstausfall.

Für die Pflegekraft und die Haushaltshilfe ist je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens aber 5 und höchstens 10 Euro zu leisten. Die zuständige Krankenkasse benötigt eine ärztliche Bescheinigung über Grund und Umfang der Leistungen der Pflegekraft bzw. der Haushaltshilfe. Ihr Kind ist in Ihrer Krankenkasse beitragsfrei mitversichert, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.

Dies gilt nicht, wenn der Ehepartner gut verdient und nicht in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Kind muss dann privat versichert werden. Die Krankenkasse zahlt zur Verhütung von Krankheiten durch Überlastung Mütter-Kind-Kuren oder Vater-Kind-Kuren (§§ 24 und 41 SGB V). Die Vermittlung dieser Kuren sowie eine Vor- und Nachbetreuung erfolgt über freie Träger (Müttergenesungswerk) und die Sozialrathäuser. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenversicherung und beim Jugendamt.

Kontakt

Petra RauberFamilienbüro
Gebäude 6, Raum 204
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letzte Änderung: 14.02.2020