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Finanzielle Leistungen für Studierende

Um Ihr Studium zu finanzieren, gibt es zahlreiche Möglichkeiten wie Stipendien, Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Bildungskredite. Auf unserer Seite Finanzierung erhalten Sie einen Überblick über mögliche Wege der Studienfinanzierung, sowie die Kontaktadressen für Beratungsangebote zur Studienfinanzierung.

Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe für Studierende

Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II - kurz ALG II genannt -, da sie vorrangig BAföG beziehen können. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die sich durch besondere Lebenslagen begründen lassen.

Zum Beispiel:

- können Studierende beibesonderen Härtefällen, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten - allerdings ausschließlich auf Darlehensbasis (§ 27 Absatz 4 SGB II).
   Ein besonderer Härtefall kann z.B. dann vorliegen, wenn durch eine verzögerte BAföG-Zahlung zu Studienbeginn die gesamte Ausbildung gefährdet ist. 
   Studierende können Ansprüche für ungedeckte Unterhaltskosten geltend machen, wenn sie krankheitsbedingt oder weil sie Kinder erziehen nicht neben dem Studium jobben können.

- haben Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen, und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten häufig Mehrbedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für    diese "nicht -ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II).

- oder wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubte, die deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommen, können ALG II beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf ALG II kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.

- oder wenn Studierende nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beurlaubt sind. Wenn sie nach dem jeweiligen Prüfungsrecht während einer solchen Beurlaubung ausnahmsweise an Prüfungen teilnehmen dürfen, z.B. um ein Studienmodul abschließen zu können, können sie trotzdem während der Zeit der Beurlaubung ALG II erhalten.

Auch wenn studierende Eltern in der Regel keinen Anspruch auf ALG II haben, so können ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter Umständen Anspruch auf Sozialgeld nach dem SGB II haben.

Es ist immer der Einzelfall entscheidend. Lassen Sie sich deshalb entweder bei den Sozialberatungsstellen der Studenten-/Studierendenwerke oder bei der AG Tuwas individuell beraten!

Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft und Kindererziehung vom Studium beurlaubt ist und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann ALG II beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf ALG II kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren.

Sie können dann Leistungen beantragen, wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben. Sie gelten allerdings nicht als bedürftig, wenn Sie mit einem Partner/einer Partnerin in einer eheähnlichen Partnerschaft leben und diese Person genug Geld hat, um auch für Sie zu sorgen.

Für Mütter und Väter, die ein Kind unter 3 Jahren betreuen, besteht keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ist das Kind älter, kann eine Erwerbstätigkeit verlangt werden, wenn die Betreuung des Kindes z.B. durch einen Kindergarten oder eine Tagesmutter sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Entsprechendes gilt für Personen, die Angehörige pflegen.

Folgende zusätzliche Leistungen können beantragt werden: Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche haben einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von 60 Euro. Wenn Sie ein Kind bekommen und deshalb eine Wohnung einrichten müssen, erhalten Sie dafür, wenn Sie dies vorher beantragen, eine Beihilfe (§ 23 Abs. 3 SGB II). Das Gleiche gilt für die Umzugskosten und die Kaution.  Zusätzlich können einmalige Leistungen für Umstandskleidung (ca. 200 €), Babyerstausstattung (ca. 300 €), Kinderwagen (ca.100 €), Kinderbett (ca. 100 €) und Hochstuhl (ca. 15 €)  nach § 24 Abs. 3 SGB II beantragt werden. Dazu muss ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben oder zwei Kindern unter 16 Jahren können darüber hinaus zusätzlichen Mehrbedarf anmelden (§ 21 Abs. 3 SGB II). Der Regelsatz hierfür beträgt momentan ca.140 €.

Vergünstigungen für Familien

Der Frankfurt-Pass ist eine Leistung der Stadt Frankfurt für Haushalte mit geringem Einkommen und erstem Wohnsitz in Frankfurt. Mit ihm erhalten Sie kostenlos die Ferienkarte des Jugend- und Sozialamtes und das Kultur- und Feizeitticket des Kulturamtes ("Kufti"). "Kufti" berechtigt Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zum kostenlosen Zoo- und Museumsbesuch.

Mit dem Frankfurt Pass erhalten Sie zahlreiche Möglichkeiten gegen einen ermäßigten Eintritt oder Beitrag für den Besuch der städtischen Hallen- und Freibäder, dem Zoo und Palmengarten, dem Theater der Stadt Frankfurt, für Kurse der Volkshochschule oder Sie können einen ermäßigte Monats- und Jahreskarte des RMV erwerben.  

Der Frankfurt-Pass muss bei dem Sozialrathaus beantragt werden, in dessen Einzugsbereich Sie wohnen.

Weitere Informationen auf den Seiten der Stadt Frankfurt.

 

Der Kulturpass soll es erwerbslosen und einkommensschwachen Menschen in Frankfurt ermöglichen, am reichhaltigen Kulturangebot der Stadt teilzuhaben. Der Kulturpass kostet pro Jahr 1 € für Erwachsene und 50 Cent für Kinder und ermöglicht den Besuch von Angeboten von etwa 200 Kulturinstitutionen zum Preis von 1 €. Der Verein Kultur für ALLE e.V. gibt den Kulturpass aus. Nähere Informationen unter http://www.kulturpass.net/.

Mit der Familienkarte Hessen unterstützt die Hessische Landesregierung Familien in vielen Bereichen des täglichen Lebens. Sie ist eine Karte im Scheckkartenformat, mit der hessische Familien  Vergünstigungen und Unterstützungsleistungen in unterschiedlichen Bereichen erhalten.

Die Familienkarte Hessen umfasst einen kostenlosen Unfallversicherungsschutz, Serviceleistungen für Familien, einen Elternratgeber, sowie zahlreiche und vielfältige Vergünstigungen bei Partnerunternehmen.

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die wenig Geld haben. Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Beantragt werden können:

  • Übernahme der Kosten von eintägigen Ausflügen von Kita und Schule sowie mehrtägige Klassen- und Kitafahrten

  • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 156 Euro je Schuljahr)

  • Übernahme der Beförderungskosten zur Schule

  • Übernahme der Kosten von Lernförderung von Schülerinnen und Schülern

  • Bis zu 15 € monatlich für die Teilnahme im Sportverein oder in der Musikschule

Die Beantragung und Bewilligung des Bildungspakets regeln die Kreise oder kreisfreien Städte.
In Frankfurt kann die Unterstützungsleistung von Eltern, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe empfangen, beim Jobcentern bzw. dem zuständigen Sozialrathaus beantragt werden.  Mehr Informationen für Frankfurt finden Sie auf der Seite der Stadt Frankfurt.

Kontakt

Petra RauberFamilienbüro
Gebäude 6, Raum 204
Zentrale WebredaktionID: 7213
letzte Änderung: 13.01.2023