Menü

Zulassungsvoraussetzungen & Fristen auf einen Blick

Zulassungsvoraussetzungen:

Der Studiengang ist n i c h t zulassungsbeschränkt.

(1) Der Master-Studiengang ist konsekutiv angelegt. Zum Master-Studium kann nur zugelassen werden, wer

  1. die Bachelor-Prüfung im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht – Business Law oder die Diplom-Prüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftsrecht der Frankfurt University of Applied Sciences mindestens mit der Note „gut“ (mindestens 2,50) bestanden hat, oder
     
  2. die Bachelor-Prüfung im akkreditierten Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht oder die Diplom-Prüfung im akkreditierten Diplomstudiengang Wirtschaftsrecht an einer anderen Hochschule mindestens mit der Note „gut“ (mindestens 2,50) bestanden hat, oder
     
  3.  einen den Abschlüssen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens gleichwertigen, fachlich verwandten Abschluss der Frankfurt University of Applied Sciences oder einer anderen Hochschule, insbesondere in den Fachrichtungen Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt, oder
     
  4.  einen den Abschlüssen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindestens gleichwertigen ausländischen Abschluss in gleicher oder verwandter Fachrichtung wie Absatz 1 Nr. 1 – 3 mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern besitzt. Es gilt die Satzung über das Verfahren zur Bewertung und Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen an der Frankfurt University of Applied Sciences vom 28. Februar 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Das fachliche Profil des Studienabschlusses gemäß Absatz 1 muss den Anforderungen des Master[1]Studiengangs „Verhandeln und Gestalten von Verträgen – Negotiating and Designing Contracts“ entsprechen. Dies setzt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 voraus, dass die mit dem Studienabschluss nachgewiesene Qualifikation Kenntnisse und Anwendungskompetenzen in den nachfolgend aufgeführten Bereichen umfasst:

1. für Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 Nr. 2:
Berufspraktisches Semester oder mindestens sechsmonatige Berufspraxis nach diesem Studienabschluss,

2. für Studienabschlüsse gemäß Absatz 1 Nr. 3 und 4:
Nachgewiesene Grundkenntnisse in den Bereichen: Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht, Europarecht, Unternehmensrecht, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Fachsprache Englisch, Schlüsselqualifikationen und berufspraktisches Semester oder mindestens sechsmonatige Berufspraxis nach diesen Studien-abschlüssen bzw. juristischer Vorbereitungsdienst (Referendariat). Der rechtswissenschaftliche Anteil des Studienabschlusses muss dabei mindestens 50% der ECTS-Punkte betragen.

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss die Zulassung mit der Auflage verbinden, dass bis zur Zulassung zur Masterarbeit der erfolgreiche Abschluss von Modulen aus dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht – Business Law im Umfang von bis zu 30 Credits nachzuweisen ist. Über die Auswahl der Module entscheidet der Prüfungsausschuss.
 

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird vom Prüfungsausschuss festgestellt.

(4) Umfasste in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 der vorausgegangene Studiengang weniger als 210 ECTS-Punkten (Credits), so wird die Zulassung mit der Auflage verbunden, dass bis zur Zulassung zur Master-Arbeit der erfolgreiche Abschluss von Modulen im Umfang von bis zu 30 ECTS-Punkten (Credits) nachzuweisen ist. Hierzu kann u. a. aus dem Modulangebot der Bachelor-Studiengänge am Fachbereich 3: Wirtschaft und Recht der Frankfurt University of Applied Sciences ausgewählt werden. Über die Anzahl und die Auswahl der Module entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann einschlägige Berufserfahrung (außerhochschulisch erworbene Kompetenzen) im Umfang von bis zu 30 ECTS-Punkten (Credits) anerkennen. Es gelten diesbezüglich die Regelungen § 22 der AB Bachelor Master.

(5) Wird für diesen Masterstudiengang keine Zulassungszahl festgelegt, so kann der Prüfungsausschuss für Bewerberinnen und Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung ihr Studium im Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen haben, eine vorläufige Zulassung aussprechen. Für die vorläufige Zulassung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern ein Nachweis der Immatrikulation im Bachelorstudiengang sowie eine detaillierte Bescheinigung über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Bachelorstudiums vorzulegen. Der Nachweis über den Abschluss des Bachelorstudiums nach Abs. 1 ist bis zum Ende der Einschreibefrist nachzureichen, ansonsten ist die vorläufige Zulassung zu widerrufen.
 

Fristen:

Die Ausschlussfrist für den Eingang des Zulassungsantrages endet für das Wintersemester mit dem 30. September für Bewerber*innen mit deutschem Abschluss und mit dem 15. Juli für Bewerber*innen mit internationalem Abschluss

Zu den Semesterterminen.

Webteam Fachbereich 3ID: 10993
letzte Änderung: 28.04.2022